Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/160: Entwurf Ausführungserlass zum revidierten Bürgerrechtsgesetz · 46 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 24Fedlex · Ergebnisbericht
cerebral (mit Vorbehalt), CSP (mit Vorbehalt), CP, FER, SGV/USAM, SRK (mit Vorbehalt), SSV (mit Vorbehalt), SVBK, VKM
Allgemeine Bemerkungen
Die VKM begrüsst die Bestimmung. Der SGV/USAM unterstützt die Voraussetzung der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Das Gewerbe ist auf gut ausgebildete Fachkräfte angewiesen. Die FER begrüsst, dass für das Schweizer Bürgerrecht eine aktive Teilnahme am Wirtschaftsleben vorausgesetzt wird. Die Teilnahme am Erwerbsleben als Integrationskriterium zu verwenden, sei grundsätzlich unbestritten. Es ist jedoch auf eine präzise Anwendung der Ausnahmeregelungen hinzuweisen, so etwa bei Invalidität oder sonstiger Arbeitsunfähigkeit.
Die FDP fordert, der Bezug von Ergänzungsleistungen soll bei der Beurteilung der Einbürgerung ebenfalls berücksichtigt werden.
Der Kanton FR ist der Ansicht, dass das Einbürgerungsverfahren die Situation von Studentinnen und Studenten zu berücksichtigen habe.
Für den Kanton SG ist nicht ersichtlich, weshalb der Bezug von Sozialhilfe den Erwerb von Bildung ausschliessen soll.
Der Kanton VS ist der Ansicht, dass die Voraussetzung «Teilnahme am Wirtschaftsleben» die traditionelle Familie mit Müttern als Hausfrauen diskriminiere.
Der Kanton ZG beantragt, es müsse ein «längerfristiger» Rechtsanspruch auf Vermögen oder auf Leistungen Dritter bestehen, um die Voraussetzungen für die Teilnahme am Wirtschaftsleben zu erfüllen.
Zu Absatz 3
Das CP begrüsst, dass der Bezug von Sozialhilfe ein Hindernis für die Einbürgerung darstellt. Für den SVBK gehört zur Teilnahme am Wirtschaftsleben unabdingbar die Absenz von Unterstützung durch die Sozialhilfe.
Der Kanton AG fragt sich, ob Absatz 3 auch für Kinder gelte, deren Eltern Sozialhilfe bezogen haben.
Der Kanton BE fragt sich, ob die Frist von drei Jahren absolut gelte im Sinne einer
«Karenzfrist» oder ob diese beispielsweise durch die Rückzahlung von bezogenen Sozialhilfeleistungen verkürzt werden könne.
2 Kantone (BS, NE) sind der Ansicht, der Ausschluss von der Einbürgerung während drei Jahren sei ausserordentlich rigide. Gemäss dem Kanton NE sollte eine Einbürgerung zulässig sein, wenn jemand aufgrund von Arbeitslosigkeit rückzahlbare Sozialhilfe bezogen habe. Der Kanton BS regt an, eine Formulierung wie «in der Regel» aufzunehmen, um dem Einzelfall angemessen Rechnung zu tragen. Weiter wird festgestellt, die Bestimmung sei insofern missverständlich formuliert, als dass auch Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfe Bildung erwerben können. Der Kanton BS beantragt, die Formulierung «oder am Erwerb von Bildung» sei zu streichen.
Der Kanton BL erachtet die Regelung, wonach ein Sozialhilfebezug als solcher bereits ein Einbürgerungshindernis darstelle, aufgrund des verfassungsmässigen Diskriminierungsverbots und des Verhältnismässigkeitsprinzips als problematisch. Der Kanton BL ist der Ansicht, dass ein Sozialhilfebezug von Working-Poor kein Einbürgerungshindernis darstellen dürfe. Weiter sei anzumerken, dass der Nachweis einer nicht selbstverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit im Einzelfall sehr schwierig oder gar nicht zu erbringen sei.
Der Kanton OW beantragt, Absatz 3 wie folgt anzupassen: «Weitergehende Regelungen bleiben den Kantonen vorbehalten (Rückerstattung bezogener Sozialhilfe, keine Steuerausstände usw.).»
Der Kanton SO erachtet den Bezug von Sozialhilfe als einen grundsätzlichen Hinderungsgrund für eine Einbürgerung.
Der Kanton UR beantragt, den Zeitraum, während dem die gesuchstellende Person keine