Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/160: Entwurf Ausführungserlass zum revidierten Bürgerrechtsgesetz · 46 Seiten
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Keine Bemerkungen
Kantone:
AI, GL, GE, GR, JU, LU, NW, SH, SZ, TG, TI, ZH
Parteien:
CVP, EVP
Verbände/interessierte Kreise:
ASO, CP, C9FBA, DVLS, Integration Handicap, Pink Cross, SGV, UNHCR
Artikel 8 E- BüV
Art. 8 Förderung der Integration der Familienmitglieder
(Art. 12 Abs. 1 Bst. e und 26 Abs. 1 Bst. a BüG)
Die Bewerberin oder der Bewerber fördert die Integration der Familienmitglieder nach Artikel 12 Buchstabe e BüG, wenn sie oder er diese unterstützt:
a. beim Erwerb von Sprachkompetenzen in einer Landessprache;
b. bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung;
c. bei der Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz; oder
d. bei anderen Aktivitäten, die zu ihrer Integration in der Schweiz beitragen.
Zustimmung
Kantone:
AR (mit Vorbehalt), BE (mit Vorbehalt), BL (mit Vorbehalt), GE (mit Vorbehalt), JU (mit Vorbehalt)
Parteien:
FDP (mit Vorbehalt)
Verbände/interessierte Kreise:
Travail.Suisse (mit Vorbehalt), SSV
Der Kanton AR beantragt folgende Umformulierung: «(1) dass das Verhalten eines einbürgerungsunwilligen Familienmitglieds der einbürgerungswilligen Person nicht angelastet werden darf» und «(2) dass eine einbürgerungswillige Person die Einbürgerungsvoraussetzung nicht erfüllt, wenn sie die erwähnten Familienmitglieder in ihrer Integration offensichtlich behindert.»
Der Kanton BE fragt sich, wie die Förderung der Integration der Familienmitglieder in der Praxis durch den Kanton und die Gemeinden geprüft und im Erhebungsbericht festgehalten werden solle. Der SSV ist der Ansicht, dass es in der Praxis ausgesprochen schwierig sei zu überprüfen, ob und wie eine Bewerberin oder ein Bewerber seine Familienmitglieder bei der Integration unterstützt. Die Bemühungen, die notwendig seien, um dies feststellen zu können, dürfen den kommunalen Behörden nicht einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen.
Der Kanton BL begrüsst, dass die einbürgerungswillige Person die Integration der Familienmitglieder fördern respektive sie bei deren Integration unterstützen muss. Der Kanton GE fordert, der Umgang mit Familienangehörigen, die nicht am Einbürgerungsverfahren teilnehmen, sondern nur als Zeugen befragt werden, sei genauer zu klären. Der Kanton JU ist der Ansicht, dass Artikel 8 nicht absolut notwendig und in der Praxis von den Behörden schwierig anzuwenden sei.
Die FDP fordert, dass die Integrationsunwilligkeit von Ehepartnern sehr wohl ein Einbürgerungshindernis darstellen könne. Die konkrete Ausgestaltung könne den Kantonen überlassen werden. Travail.Suisse beantragt folgende Anpassung: «Die Bewerberin oder der Bewerber fördert die Integration der Familienmitglieder nach Artikel 12 Buchstabe e BüG, wenn sie nicht wissentlich Hindernisse schaffen:»