Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/163: Änderung der Energieverordnung (EnV) und der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) · 9 Seiten
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Art. 14 Abs. 1 Bst. d
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Artikel 13 Absatz 1 des Rohrleitungsgesetzes (RLG) verpflichtet Betreiber von Rohrleitungsanlagen zur Übernahme von Transporten für Dritte unter gewissen Bedingungen. Im Falle von Streitigkeiten entscheidet das BFE über die Verpflichtung des Vertragsabschlusses sowie über die Vertragsbedingungen.
Gegenwärtig fehlt eine ausdrückliche Grundlage zur Auferlegung von Verfahrenskosten in diesem Bereich. Im Vergleich zu andern Verfahren oder Tätigkeiten des BFE bzw. anderer Organe im Energiebereich ist dies nicht stimmig. Deshalb soll Artikel 14 Absatz 1 GebV-En angepasst werden.
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