Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/163: Änderung der Energieverordnung (EnV) und der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) · 9 Seiten

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Der Anspruch auf Rückerstattung bzw. die Höhe des Rückerstattungsbetrags pro Quartal bestimmt sich nach der Stromintensität (Verhältnis der Elektrizitätskosten zur Bruttowertschöpfung) des vorangehenden abgeschlossenen Geschäftsjahres und dem im betreffenden abgeschlossenen Quartal bzw. in den betreffenden abgeschlossenen Quartalen entrichteten Zuschlag.

Welche Angaben und Unterlagen im Antrag um quartalsweise Rückerstattung enthalten sein müssen, gibt der neue Absatz 3 vor. Die bezogene Strommenge und der dafür entrichtete Zuschlag sind für jedes abgeschlossene Quartal, für das eine quartalsweise Rückerstattung beantragt wird, einzeln nachzuweisen. Wurden die Bruttowertschöpfung und die Elektrizitätskosten des vorangehenden abgeschlossenen Geschäftsjahres bereits mit einem früheren Antrag nachgewiesen, müssen die entsprechenden Unterlagen nicht erneut eingereicht werden.

Wie Absatz 2 festhält, werden die quartalsweisen Rückerstattungen an den definitiven Rückerstattungsbetrag angerechnet. Was das genau bedeutet, wird im neuen Absatz 4 ausgeführt: Hat der Endverbraucher quartalsweise Rückerstattungen erhalten und ergibt die Prüfung des Gesuchs um

ter

Rückerstattung nach Artikel 3o EnV, dass der tatsächliche Anspruch auf Rückerstattung grösser ist als die für das betreffende Geschäftsjahr quartalsweise ausbezahlten Rückerstattungsbeträge, so ist die Differenz innert zweier Monate nach Gutheissung des Gesuchs auszubezahlen (vgl. Abs. 1). Ergibt die Prüfung des Gesuchs jedoch, dass für das betreffende Geschäftsjahr zu viel ausbezahlt wurde, so fordert das BFE den zu viel ausbezahlen Betrag zuhanden des Fonds nach Artikel 3k EnV zurück. Erreichen die für das betreffende Geschäftsjahr quartalsweise ausbezahlten Rückerstat-

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tungsbeträge den in Artikel 15b Absatz 2 Buchstabe c EnG festgelegten Mindestbetrag von 20'000 Franken nicht, werden diese ebenfalls zuhanden des Fonds nach Artikel 3k EnV zurückgefordert. Analog zur Rückforderung unberechtigterweise erhaltener Rückerstattungsbeträge nach

septies

Artikel 3o EnV sind die zurückgeforderten Rückerstattungsbeträge nicht zu verzinsen.

septies Art. 3o

Diese Bestimmung wird materiell unverändert aus der geltenden Verordnung übernommen. Es wird jedoch präzisiert, dass die unberechtigterweise erhaltenen Rückerstattungsbeträge vom betroffenen Endverbraucher zuhanden des Fonds nach Artikel 3k EnV zurückgefordert werden.

Art. 10 Abs. 1

Kleine redaktionelle Anpassung.

Verfahren bei der Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken bis (Art. 17d Abs. 1 , 2 und 4)

Um gemäss Artikel 17d Absatz 4 EnV eine Auszahlungsplanung erstellen zu können, braucht die Swissgrid Kenntnis von den bei den Kantonen eingegangenen Gesuchen. Neu soll die kantonale Behörde deshalb sofort nach Eingang eines Gesuchs um Entschädigung formell prüfen, ob das Gesuch vollständig ist und, wenn dies der Fall ist, den Gesuchseingang mit den notwenigen inhaltlichen

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Angaben umgehend der Swissgrid und dem BAFU melden (Abs. 1 ).

Absatz 2 enthält eine rein redaktionelle Änderung bedingt dadurch, dass die Abkürzung BAFU be-

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reits im neuen Absatz 1 eingeführt wird.

In Absatz 4 wird präzisiert, dass erst der Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Gesuchs ausschlaggebend sein kann für die Reihenfolge der Auszahlung.