Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/163: Änderung der Energieverordnung (EnV) und der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) · 9 Seiten

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5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

5.1 Änderungen der EnV

Rückerstattung des Zuschlags

Art. 3m Abs. 3 Bst. b

Da neu die Möglichkeit besteht, den Zuschlag quartalsweise rückerstattet zu erhalten (vgl.

sexies

Art. 3o E-EnV), der definitive Rückerstattungsanspruch jedoch erst nach der Prüfung des Ge-

ter

suchs um Rückerstattung nach Artikel 3o EnV feststeht, läuft die Frist für die Investition der 20 Prozent des Rückerstattungsbetrags neu ab dem Datum der Gutheissung des Gesuchs.

quater Art. 3o

Die fehlerhafte Definition der Bruttowertschöpfung in Absatz 1 wird korrigiert.

bis

Absatz 3 und der neue Absatz 3 werden materiell unverändert aus der geltenden Verordnung übernommen. Es wird jedoch verdeutlicht, dass für die Ermittlung der Bruttowertschöpfung und der Elektrizitätskosten eines Endverbrauchers grundsätzlich der nach den Bestimmungen des Obligati-

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onenrechts (OR) erstellte und ordentlich geprüfte Einzelabschluss des vollen Geschäftsjahres als Grundlage dient. Unter gegebenen Voraussetzungen ist allerdings zwingend der ordentlich geprüfte konsolidierte Jahresabschluss (Konzernrechnung) für die Ermittlung der Bruttowertschöpfung und der Elektrizitätskosten massgebend. Letzteres ist der Fall, wenn (1.) mehrere schweizerische Unternehmen oder mehrere Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen über eine Konzernrechnung nach den Artikeln 963–963b OR verfügen und (2.) diese Konzernrechnung auf die Schweiz begrenzt ist.

In Absatz 4 wird neu klargestellt, dass die Bruttowertschöpfung nur dann nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung zu ermitteln ist, wenn das Obligationenrecht eine Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung vorsieht.

Im Weiteren werden diverse rein redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

quinquies Art. 3o Abs. 1

Kleine rein redaktionelle Anpassungen.

sexies Art. 3o

Zu Absatz 1: Innert zweier Monate nach Gutheissung des Gesuchs um Rückerstattung gemäss

ter

Artikel 3o EnV wird der Rückerstattungsbetrag ausbezahlt. Dabei sind allfällige für das betreffende Geschäftsjahr bereits quartalsweise ausbezahlten Rückerstattungen (vgl. Abs. 2) zu berücksichtigen.

Der bisherige Absatz 2 wird mit kleinen redaktionellen Anpassungen materiell unverändert aus der geltenden Verordnung in den Absatz 1 übernommen.

Im neuen Absatz 2 wird die Möglichkeit der quartalsweisen Rückerstattung des Zuschlags vorgesehen. Wünscht ein Endverbraucher eine quartalsweise Rückerstattung, so muss er dem BFE jeweils nach Abschluss des Quartals bzw. der Quartale, für das bzw. die er die quartalsweise Rückerstattung beantragen möchte, einen entsprechenden Antrag einreichen. Wird kein Antrag eingereicht, so wird die Rückerstattung wie bisher jährlich ausbezahlt.

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4 SR 220