Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/163: Änderung der Energieverordnung (EnV) und der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) · 9 Seiten

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Verhältnis Bescheinigungen nach CO2-Gesetzgebung zum WKK-Bonus (Anhang 1.5)

Ziff. 6.5 Bst. h: Damit Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen (WKK-Anlagen) die KEV beantragen können, muss der Anteil der extern (d.h. ohne Eigenverbrauch der Energieanlage) genutzten Wärme mindestens 40 Prozent der Brutto-Wärmeproduktion betragen. Nur für die darüber hinausgehende Wärmenutzung können entweder Bescheinigungen nach der CO2-Gesetzgebung oder der WKK-Bonus beantragt werden. Der Projekteigner kann eine dieser Option wählen. Es können nicht zweimal Geldleistungen für denselben Sachverhalt gewährt werden.

Abgesicherte Kosten bei der Risikoabsicherung für Geothermieanlagen (Anhang 1.6)

In Ziffer 2.2 Buchstabe d wird der Ausdruck „Pumpversuche“ durch den umfassenderen Begriff „Bohrlochtests“ ersetzt.

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Leistungstransfor-

matoren (Anhang 2.22)

Zu Ziff. 1: Anhang 2.22 gilt für Leistungstransformatoren mit einer Mindestnennleistung von 1 kVA, die in mit 50 Hz betriebenen Netzen oder in industriellen Anwendungen verwendet werden. Für Abgrenzungsfragen gilt Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 548/2014.

Zu Ziff. 2, 3 und 6: Die Anforderungen an deren Inverkehrbringen und Abgeben, das energietechnische Prüfverfahren sowie die Angabe der Energieeffizienz und die Kennzeichnung richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 548/2014.

Zu Ziff. 4 und 5: Die Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen müssen die Angaben enthalten, die notwendig sind, um die Übereinstimmung der einzelnen Geräte mit den Vorschriften des Anhangs nachvollziehbar überprüfen zu können.

5.2 Änderungen der GebV-En

Art. 11 Bst. h

Die Stilllegungs- und Entsorgungsfonds unterstehen der Aufsicht des Bundesrates (Art. 29 Abs. 1

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der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) . Die Aufsichtstätigkeiten zuhanden des Bundesrates werden vom BFE wahrgenommen, das dem Bundesrat administrativ über das UVEK

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unterstellt ist. Das Kernenergiegesetz (KEG) hält in Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe c fest, dass für die Ausübung der Aufsicht Gebühren und Ersatz von Auslagen verlangt werden können.

Obwohl die Aufwendungen für Aufsichtstätigkeiten als Teil der Verwaltungskosten der Fonds gelten (Art. 5 Abs. 1 Bst. d SEFV) und bisher in ständiger Praxis für die Aufsichtstätigkeiten des BFE von den Fonds Gebühren verlangt wurden, fehlt eine ausdrückliche Grundlage dafür. Dieser Mangel soll mit einer Anpassung von Artikel 11 GebV-En behoben werden.

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5 SR 732.17

6 SR 732.1