Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/163: Änderung der Energieverordnung (EnV) und der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) · 9 Seiten
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1. Ausgangslage
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Im Rahmen der vorliegenden Änderung der Energieverordnung (EnV) werden verschiedene Anpassungen vorgenommen. Diese ergeben sich aufgrund aktueller Erfahrungen, aber auch aufgrund früherer Anpassungen der EnV und der CO2-Gesetzgebung. Betroffen sind folgende Bereiche:
Rückerstattung des Zuschlags (vgl. Kapitel 2.1)
Verfahren bei der Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken (vgl.
Kapitel 2.2)
Verhältnis Bescheinigungen nach CO2-Gesetzgebung zum WKK-Bonus (vgl. Kapitel 2.3)
Abgesicherte Kosten bei der Risikoabsicherung für Geothermieanlagen (vgl. Kapitel 2.4)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Leistungstransforma-
toren (vgl. Kapitel 2.5)
2 Gleichzeitig soll auch die Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) um zwei Tatbestände ergänzt werden (vgl. Kapitel 3).
2. Grundzüge der Vorlage
2.1 Rückerstattung des Zuschlags
Ab Anfang 2015 wird der Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze gemäss
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Artikel 15b des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG) von 0,6 Rp./kWh auf 1,1 Rp./kWh erhöht. Die Endverbraucher müssen deshalb höhere Beträge bezahlen. Es entstand deshalb das Bedürfnis, den Zuschlag den stromintensiven Endverbrauchern in kürzeren Abständen zurückzuerstatten. Damit können bei Endverbrauchern Liquiditätsengpässe vermieden werden, da die Mittel nicht mehr über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr im KEV-Fonds gebunden sind. Gleichzeitig werden die Voraussetzungen und die Berechnung der Rückerstattung präzisiert.
Die aktuelle Regelung sieht vor, dass Endverbraucher die Rückerstattung des Zuschlags einmal pro Jahr nach der Einreichung und der Gutheissung ihres Gesuchs ausbezahlt erhalten. Ab dem 1. August 2015 soll das BFE die Rückerstattung auf Antrag des Endverbrauchers quartalsweise ausbezahlen können. Erfolgt kein Antrag auf quartalsweise Auszahlung, wird die Rückerstattung wie bis anhin einmal pro Jahr ausbezahlt.
Die Höhe der Rückerstattung muss für die unterjährige Auszahlung bestimmt werden können. Dazu muss ein Antrag des Endverbrauchers vorliegen, mit dessen Hilfe die Bruttowertschöpfung und die Elektrizitätskosten und damit die Stromintensität bestimmt werden können. Deshalb ist es notwendig, dass die Endverbraucher diese Angaben basierend auf dem Jahresabschluss und den Elektrizitätsrechnungen des Vorjahres mit dem ersten Antrag auf quartalsweise Rückerstattung vorlegen. Mit diesen Daten und den Elektrizitätsrechnungen des dem Antrag vorangehenden Quartals wird die Höhe der Rückerstattung berechnet. Nach dem Abschluss des Geschäftsjahres reicht der Endverbraucher das eigentliche Gesuch um Rückerstattung ein. Basierend auf diesem Gesuch wird der definitive Rückerstattungsbetrag bestimmt. Werden Abweichungen zur provisorischen Auszahlung festgestellt, werden diese entweder durch Auszahlung oder Einforderung der Differenz ausgeglichen.
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