Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/163: Änderung der Energieverordnung (EnV) und der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) · 9 Seiten
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anderem dazu festzustellen, ob die hydraulischen Eigenschaften des tiefen Untergrunds so beschaffen sind, dass die prognostizierte Förderrate abgeschätzt werden kann.
2.5 Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Leistungstransformatoren
In Anhang 2.22 werden Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Leistungstransformatoren festgelegt, welche die Produkte ab 1. August 2015 respektive ab 1. Juli 2021 erfüllen müssen. Die Schweiz übernimmt hier unverändert die Anforderungen aus der Verordnung (EU) Nr. 548/2014, welche die Europäische Kommission zur Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG) für die Produktgruppe der Leistungstransformatoren erlassen hat.
2.6 Anpassung der GebV-En
Mit der Anpassung der GebV-En sollen Lücken in der geltenden Verordnung gefüllt werden. Dafür soll die Gebührenerhebung im Bereich Kernenergie (Stilllegungs- und Entsorgungsfonds) an die bereits bestehende Praxis und im Bereich Rohrleitungen an die Regelung in vergleichbaren Fällen der übrigen Energiegesetzgebung angepasst werden.
3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund und Kantone
Die Anpassung des Verfahrens im Bereich der Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken hat zur Folge, dass die kantonalen Behörden eine zusätzliche Meldung an die Swissgrid und das BAFU machen müssen. Zu melden sind einige Angaben, die der jeweilige Antragssteller in seinem Gesuch macht. Der Zusatzaufwand der kantonalen Behörden ist minim.
Die übrigen Änderungen haben keine Auswirkungen auf Bund und Kantone.
4. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Die neu vorgesehene quartalsweise Rückerstattung des Zuschlags verbessert die Liquidität der rückerstattungsberechtigten Unternehmen, da diese die bezahlten Zuschläge vierteljährlich und nicht nur jährlich zurückverlangen können.
Mit der Anpassung der GebV-En im Bereich Kernenergie sind keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Wirtschaft verbunden, da lediglich die bestehende Praxis verankert wird. Dadurch sollen keine neuen, zusätzlichen Aufwände verrechnet werden.
Keine der Anpassungen hat Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft.