Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/163: Änderung der Energieverordnung (EnV) und der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) · 9 Seiten
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Richtig gestellt werden soll auch die Definition der Bruttowertschöpfung. Weiter wurde präzisiert, dass grundsätzlich der Einzelabschluss zu verwenden ist. Der konsolidierte Abschluss ist zu verwenden, wenn eine Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses besteht.
2.2 Verfahren bei der Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken
Die nationale Netzgesellschaft (Swissgrid) hat beim Vollzug im Zusammenhang mit der Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken festgestellt, dass eine Anpassung des Verfahrens notwendig ist und hat eine entsprechende Änderung beantragt.
Gemäss Artikel 17d Absatz 4 EnV erstellt Swissgrid eine Auszahlungsplanung, wenn die eingereichten Gesuche die verfügbaren Mittel übersteigen. Für die Reihenfolge der Auszahlungen ist der Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Gesuchs beim Kanton massgebend. Dafür braucht Swissgrid Kenntnis davon, welche Gesuche wann bei den Kantonen eingehen. Bisher erhält Swissgrid erst dann Kenntnis von einem Gesuch, wenn dieses zusammen mit dem Antrag des Bundesamts für Umwelt (BAFU) bei ihr eintrifft. Dies geschieht erst, nachdem Kanton und BAFU das Gesuch bearbeitet haben und damit – je nach Verfahrensdauer bei Kanton und BAFU – nicht in jedem Fall gleich lange nach dem für die Auszahlungsplanung massgebenden Zeitpunkt der Gesucheinreichung bei der kantonalen Behörde. So kann es vorkommen, dass Swissgrid Auszahlungen zuspricht, ohne zu wissen, ob und in welchem Umfang andere Gesuche allenfalls schon früher bei einem Kanton einge-
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reicht wurden. Deshalb soll gemäss einem neuen Absatz 1 die kantonale Behörde sofort nach dem Eingang von Gesuchen formell prüfen, ob das Gesuch vollständig ist und, wenn dies der Fall ist, den Gesuchseingang umgehend bei Swissgrid und beim BAFU melden. Für eine zuverlässige Planung sind neben dem Datum des Gesuchseingangs zudem Angaben darüber nötig, wer das Gesuch eingereicht hat, was für eine Art von Sanierungsmassnahme betroffen ist (mindestens die Kategorien Schwall/Sunk, Geschiebe oder Fischdurchgängigkeit), wie hoch die voraussichtlichen Kosten sind und wann sie anfallen. Für letzteres sind insbesondere der voraussichtliche Termin für das Ende der Umsetzung der Massnahmen nötig sowie Angaben darüber, ob Gesuche um Auszahlung von abgeschlossenen Teilen der Massnahmen eingereicht werden sollen und wenn ja zu welchem Zeitpunkt und über welche Beträge.
Die materielle Prüfung des Gesuchs bleibt unverändert in Absatz 2 geregelt.
In Absatz 4 wird, analog zur Regelung der Anmeldungen für die KEV in Artikel 3g Absatz 2, präzisiert werden, dass für die Reihenfolge der Auszahlung der Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Gesuchs massgeblich ist.
2.3 Verhältnis Bescheinigungen nach CO2-Gesetzgebung zum WKK-Bonus
Die CO2-Gesetzgebung wird per 1. Januar 2015 revidiert. Davon betroffen ist unter anderem auch der Bereich Bescheinigung für Emissionsverminderungen. Mit einer Ergänzung in Anhang 1.5 Ziff. 6.5 Bst. h EnV wird eine Schnittstelle zwischen KEV und Bescheinigungen spiegelbildlich zur CO2- Verordnung präzisiert. Neu wird festgehalten, dass für den Wärmeanteil, der über die KEV-Anforderungen hinaus geht, entweder Bescheinigungen nach der CO2-Gesetzgebung oder der WKK-Bonus beansprucht werden kann.
2.4 Abgesicherte Kosten bei der Risikoabsicherung für Geothermieanlagen
Die Erfahrungen haben gezeigt, dass der Begriff „Pumpversuche“ in Anhang 1.6 Ziff. 2.2 zu eingeschränkt ist. Dies darum, weil Bohrlochtests auch auf andere Weise als durch Pumpversuche, z.B. durch künstliche Hilfsmittel wie Gasliftanlagen, erfolgen können. Der Ausdruck „Pumpversuche“ wird deshalb durch den Begriff „Bohrlochtests“ ersetzt. Die sogenannten „Bohrlochtests" dienen unter