Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/164: Ratifikation des Zusatzprotokolls zur Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung über das Recht auf Mitwirkung an den Angelegenheiten der kommunalen Gebietskörperschaften · 7 Seiten

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wohnergemeinden beschränkt, weil die Charta die Institutionen stärken will, die den Kantonen direkt unterstellt sind (Botschaft des Bundesrats vom 19. Dezember 2003 zur der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung, BBl 2004 79, 98). Für das Zusatzprotokoll wäre ebenfalls in einer Erklärung zu präzisieren, dass dieses in der Schweiz nur für die Einwohnergemeinden gilt.

2.5 Artikel 4 Räumlicher Geltungsbereich

Artikel 4 enthält Bestimmungen über den räumlichen Geltungsbereich, wie sie üblicherweise in den Konventionen des Europarats vorkommen. Demnach ist es dem Vertragsstaat möglich, die Anwendung des Zusatzprotokolls auf einzelne Hoheitsgebiete zu beschränken. Dieser Artikel findet auf die Überseegebiete mancher Staaten Anwendung sowie auf Gebiete, die zwar zum Hoheitsgebiet des Vertragsstaates gehören, jedoch einen besonderen Status haben. Hingegen findet der Artikel nicht Anwendung auf Gliedstaaten von Bundesstaaten wie z.B. die Kantone der Schweiz (s. Botschaft des Bundesrats vom 19. Dezember 2003 zur der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung, BBl 2004 79, 99).

2.6 Artikel 5-7 Unterzeichnung und Inkrafttreten, Kündigung, Notifikation

Die Artikel 5-7 enthalten die üblichen Schlussbestimmungen der Konventionen des Europarates. Wie eingangs erwähnt ist das Zusatzprotokoll am 1. Juni 2012 in Kraft getreten.

3 Auswirkungen

Das Zusatzprotokoll enthält keine direkt anwendbaren Bestimmungen; allfällige Umsetzungserlasse liegen in der Verantwortung der Vertragsstaaten. Die Schweiz erfüllt nach Ansicht des Bundesrates bereits heute die Anforderungen für eine Ratifikation des Zusatzprotokolls.

Die vom Zusatzprotokoll geregelte Materie liegt im ausschliesslichen Kompetenzbereich der Kantone. Die Regelung der Mitwirkung auf kommunaler Ebene verbleibt auch bei einer Ratifikation des Zusatzprotokolls in der kantonalen Zuständigkeit. Die von Artikel 50 BV garantierte Gemeindeautonomie wird insoweit nicht tangiert.

Das Zusatzprotokoll hat keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund.

Auch für die Kantone dürfte nach unserer Einschätzung keine Mehrbelastung entstehen, da in allen Gemeinden die Mitwirkungsrechte bereits sehr gut ausgebaut sind und weit über dem europäischen Standard liegen. Insbesondere laufen bereits seit einiger Zeit Bemühungen für die Begünstigung der Informations- und Kommunikationstechnologie zur Förderung und Ausübung der Mitwirkungsrechte, wie dies das Zusatzprotokoll verlangt.

4 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Der Bund ist auch für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zuständig, die kantonale Kompetenzen betreffen. Der Bundesrat ist nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag für den Abschluss des Zusatzprotokolls zuständig. Es ist daher der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreiten. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Vertrags untersteht dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV.