Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/164: Ratifikation des Zusatzprotokolls zur Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung über das Recht auf Mitwirkung an den Angelegenheiten der kommunalen Gebietskörperschaften · 5 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.104.7.72341 / 463/2015/00005
4. Bemerkungen zu den Bestimmungen des Zusatzprotokolls
Art. 1 Recht auf Mitwirkung an den Angelegenheiten einer kommunalen Gebietskör-
perschaft
Zustimmung:
Mehrere Kantone (ZH, BE, SO, AR, TI, VD, NE, JU) betonen, dass ihre Gesetzgebung die Anforderungen nach Artikel 1 bereits erfüllt.
Vorbehalte:
Artikel 1 Absätze 4.1 und 4.2 sollte nicht neue Pflichten begründen oder die in den Kantonen und Gemeinden im Bereich der direkten Demokratie bestehenden Praktiken und Institutionen in Frage stellen, indem beispielsweise ein Gemeindeparlament geschaffen werden muss, die Landsgemeinden, die aus der Perspektive des Zusatzprotokolls als diskriminierend betrachtet werden könnten, abgeschafft werden müssen oder die elektronische Stimmabgabe eingeführt werden muss (Schweizerischer Gemeindeverband, Schweizerischer Städteverband, Centre Patronal). Der Schweizerische Städteverband begrüsst zwar die Möglichkeit gemäss dem Zusatzprotokoll, auch anderen Personen als den Bürgerinnen und Bürgern das aktive und das passive Wahlrecht zu gewähren, die Gebietskörperschaften sollten aber nicht dazu verpflichtet sein.
Ablehnung:
Drei Teilnehmer (VS, SVP, SGV) sind der Ansicht, dass der unbestimmte Begriff «jeder»
nach Artikel 1 Absatz 1 so weit ausgelegt werden kann, dass der Kreis der Personen mit einem aktiven und passiven Wahlrecht weiter sein kann, als jener der Bürgerinnen und Bürger; er kann namentlich auch die Ausländerinnen und Ausländer umfassen (VS, SVP).
Art. 2 Massnahmen zur Umsetzung des Mitwirkungsrechts
Zustimmung:
Zwei Kantone (SO, JU) weisen darauf hin, dass die Massnahmen dieser Bestimmung in ihrer Gesetzgebung bereits umgesetzt sind.
Vorbehalte:
NW hebt hervor, dass der Hinweis auf «völkerrechtliche Verpflichtungen» (Art. 2 Abs. 2 Bst. ii, b) durch die Gerichte in dem Sinne ausgelegt werden könnte, dass die Kantone faktisch zum Öffentlichkeitprinzip verpflichtet werden. Falls die Schweiz das Zusatzprotokoll ratifiziert, müsste sie diese Frage in einer auslegenden Erklärung klären, welche die Ausführungen im erläuternden Bericht unterstreicht.
Für VD sind die Folgen von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe iii, d. h. der Förderung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien, unklar. Die Bestimmung könnte eine Pflicht zur Einführung der elektronischen Stimmabgabe in den Gebietskörperschaften begründen, was der Kanton ablehnen würde. Diese Kritik äussert auch das Centre Patronal, gemäss welchem die Einführung eines solchen Systems in der Zuständigkeit der Kantone bleiben muss.
Gemäss dem Schweizerischen Gemeindeverband und dem Schweizerischen Städteverband dürften den Gebietskörperschaften aufgrund von Artikel 2 keine weiteren Pflichten erwachsen, insbesondere im Bereich des Zugangs zu amtlichen Dokumenten der Gemeinde
(Schweizerischer Gemeindeverband).