Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/169: 11.489 Pa.Iv. Aufhebung von Artikel 293 StGB · 11 Seiten
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6 Verhältnis zum europäischen Recht
Ziel der vorgeschlagenen Änderung des Strafgesetzbuchs ist es, dieses mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Einklang zu bringen.
7 Verfassungsmässigkeit und Erlassform
Für die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts ist der Bund zuständig (Art. 123 Abs. 1 BV20). Die Änderung eines Bundesgesetzes muss in Gesetzesform erfolgen. Bundesgesetze unterstehen dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV).
20 Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).