Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/169: 11.489 Pa.Iv. Aufhebung von Artikel 293 StGB · 11 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
3 Entstehungsgeschichte
3.1 Die Affäre «Jagmetti»
Artikel 293 StGB ist schon seit Jahren umstritten. 1996 schlug der Bundesrat selbst vor, diese Bestimmung kurzerhand aufzuheben. Der damalige Bundespräsident und Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes bezeichnete sie im Nationalrat gar als «alten Zopf»8. Ende Januar 1997 erschienen in der «Sonntags-Zeitung» zwei von Martin Stoll signierte Artikel («Botschafter Jagmetti beleidigt die Juden» und «Mit Bademantel und Bergschuhen in den Fettnapf»), in denen mehrere Passagen aus einem vertraulichen, von Botschafter Carlo Jagmetti verfassten Strategiepapier zu den nachrichtenlosen Vermögen zitiert wurden. Diese Affäre übte einen wesentlichen Einfluss auf die Debatten der beiden Räte aus, welche schliesslich auf die Aufhebung von Artikel 293 StGB verzichteten (vgl. Kap. 1 oben).
Der Journalist der «SonntagsZeitung» wurde vom Bezirksgericht Zürich gestützt auf Artikel 293 StGB zu einer Busse von 800 Franken verurteilt. Dieses Urteil wurde bis an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg weitergezogen9. Die erste Beschwerdeinstanz verurteilte die Schweiz am 26. April 2006 wegen Verletzung der Menschenrechtskonvention10. Danach zog die Schweiz das Urteil an die Grosse Kammer des EGMR weiter, welche am 10. Dezember 2007 den vorinstanzlichen Entscheid aufhob11, dies u. a. mit folgender Begründung:
Die Verhinderung der «Verbreitung vertraulicher Informationen» ist ein legitimes Ziel, die Kernfrage dabei ist, ob die verhängte Strafe «in einer demokratischen Gesellschaft notwendig» ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 EMRK). Im vorliegenden Fall konnte die passagenweise Veröffentlichung des in der Öffentlichkeit gänzlich unbekannten Strategiepapiers dazu führen, dass das Klima der Vertraulichkeit, welches für die diplomatischen Beziehungen im Allgemeinen notwendig ist, beeinträchtigt wird und dass die Verhandlungen der Schweiz negativ beeinflusst werden.12Der Schutz, den Artikel 10 EMRK den Medienschaffenden im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Fragen von allgemeinem Interesse gewährt, setzt voraus, dass die betroffene Person in Treu und Glauben handelt, sich an Tatsachen hält und verlässliche und genaue Informationen verbreitet, die mit ihrer Berufsethik vereinbar sind. Die strittigen Artikel haben eine offensichtlich verkürzte und vereinfachte Darstellungsform, enthalten Zitate einzelner, aus ihrem
8 AB 1997 N 409.
9 Das Bundesgericht äusserte sich dazu am 5. Dezember 2000 (BGE 126 IV 236).
10 Entscheid mit 4 zu 3 Stimmen.
11 Entscheid mit 12 zu 5 Stimmen.
12 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilte (mit 4 zu 3 Stimmen) die Schweiz kürzlich wegen Verletzung von Art. 10 EMRK. Bei dem Fall ging es um die Veröffentlichung durch einen Journalisten von Anhörungsprotokollen und von Briefen, die der Beschuldigte dem Richter geschrieben hatte (Urteil vom 1. Juli 2014 in der Sache A.B. v. Schweiz; sog. Lausanner Affäre «vom Grand-Pont» im Jahr 2003). Der Gerichtshof machte unter anderem geltend, dass die Veröffentlichung keine ernsthafte Gefahr nach sich zog: Der Artikel, der rund zwei Jahre vor dem Urteil erschien und in dem es nicht um eine Vorverurteilung, sondern vielmehr um die Persönlichkeit des Beschuldigten und um die Funktionsweise der Strafjustiz ging, konnte die Unschuldsvermutung nicht beeinträchtigen.