Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/169: 11.489 Pa.Iv. Aufhebung von Artikel 293 StGB · 11 Seiten
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Die Mehrheit der zugunsten einer Aufhebung vorgebrachten Argumente vermag nicht zu überzeugen. Erstens spricht der Umstand, dass Artikel 293 StGB lediglich formelle Geheimnisse schützt und damit in Widerspruch zu Artikel 10 EMRK steht, eher für eine neue Auslegung bzw. eine Revision denn für eine Aufhebung dieser Strafbestimmung. Zweitens ist die als ungerecht empfundene Bestrafung der Überbringer keine Besonderheit von Artikel 293 StGB; auch andere Bestimmungen bedrohen den blossen Hehler, Besitzer oder Konsumenten unrechtmässig erlangter oder verbotener Dinge mit Strafe und sind gleichwohl unumstritten (vgl. z. B. Art. 160, 197 Abs. 3 StGB und Art. 19 BetmG). Drittens decken die anderen Strafnormen betreffend die Veröffentlichung von Geheimnissen nicht denselben Geltungsbereich wie Artikel 293 StGB ab, weshalb dessen Aufhebung Lücken im Geheimnisschutz zur Folge hätte. So wären Informationen über innenpolitische Angelegenheiten oder aus laufenden Verfahren nur noch durch Artikel 320 StGB geschützt (Verletzung des Amtsgeheimnisses). Auch ist ungewiss, ob die Artikel 179ff. StGB sowie die zivilrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Persönlichkeit ausreichen, um Personen vor der Verbreitung sie betreffender Informationen zu schützen. Schliesslich trifft das gelegentlich vorgebrachte Argument nicht zu, Artikel 293 StGB sei mit der gesetzlichen Verankerung des Öffentlichkeitsprinzips (Öffentlichkeitsgesetz; RS 152.3) überflüssig geworden. Auch nach dem Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes gibt es bestimmte amtliche Dokumente und Tätigkeitsbereiche der Verwaltung, die der Geheimhaltung unterliegen. Diese Informationen müssen auch künftig geschützt werden. […]»
Da die Motion nicht innert der gesetzlichen Frist behandelt wurde, wurde sie abgeschrieben. Der Bundesrat erhielt folglich vom Parlament nicht den Auftrag, Artikel 293 StGB zu ändern (oder zu streichen). Das jüngste Revisionsvorhaben im Besonderen Teil des Strafgesetzbuches ist die «Harmonisierung der Strafrahmen». Der am 8. September 2010 in die Vernehmlassung geschickte Vorentwurf sieht jedoch keine Änderung von Artikel 293 StGB vor. Anscheinend wurde darauf verzichtet, weil die vom Bundesrat im Jahr 2008 angedachten Änderungen über die Harmonisierung der Strafrahmen hinausgehen.16
3.3 Die parlamentarische Initiative 11.489
In den Augen der Kommission ist es nicht zu verantworten, Artikel 293 StGB in seiner jetzigen Form beizubehalten. Es würde zu einer grossen Rechtsunsicherheit führen, liesse man diese Bestimmung von den Gerichten von Fall zu Fall so auslegen, dass sie den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entspricht. Da der Bundesrat keine Revision dieses Artikels in Angriff genommen hat, hat die Kommission beschlossen, der parlamentarischen Initiative 11.489 Folge zu geben (vgl. Art. 110 Abs. 2 ParlG).
Es bestehen zwei Optionen, wie die Vereinbarkeit mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erreicht werden kann: entweder – wie von der Initiative verlangt – die ersatzlose Aufhebung von Artikel 293 StGB
16 Der Bundesrat beschloss am 19. September 2012, «die Strafrahmen auf der Grundlage des neuen Sanktionensystems [zu] harmonisieren» und die Gesetzesrevision zurückzustellen, um so «die noch ausstehenden Beschlüsse des Parlaments zur vorgeschlagenen Änderung des Sanktionensystems [12.046] berücksichtigen» zu können. (Medienmitteilung)