Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/169: 11.489 Pa.Iv. Aufhebung von Artikel 293 StGB · 11 Seiten
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oder als Kompromiss – wie vom Bundesrat im Jahr 2008 bevorzugt (vgl. Kap. 6 oben) – eine Änderung dieser Bestimmung. Die Kommission schliesst sich mit 15 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung im Wesentlichen der Argumentation des Bundesrates an und befürwortet es, Artikel 293 StGB so anzupassen, dass die gewünschte Vereinbarkeit erreicht wird. Die Kommissionsminderheit spricht sich für die ersatzlose Aufhebung der Bestimmung aus, da sie wie der Initiant der Ansicht ist, dass die wesentlichen Geheimnisse durch die verwandten Strafrechtsnormen weiterhin ausreichend geschützt sind (vgl. Kap. 4).
Die vorgeschlagene Änderung besteht im Wesentlichen darin, den Geheimnisbegriff «materiell aufzufassen» und das Gericht zu verpflichten, den Beschuldigten freizusprechen, «wenn der Veröffentlichung kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegengestanden hat» (Absatz 3). Absatz 3 stellt neu also nicht mehr nur einen Strafbefreiungs-, sondern einen Straflosigkeitsgrund dar. Die beiden Änderungen an Absatz 1 sind von geringerer Bedeutung.
4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Variante A (Mehrheit der Kommission)
Absatz 1 nennt die verschiedenen Tatbestandsmerkmale von Artikel 293 StGB:
- Die Veröffentlichung muss Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen
betreffen.
In dieser Hinsicht gibt es folglich keine Änderung am geltenden Recht.
- Die Information muss von einer Behörde stammen. Unter Behörde ist ein
staatliches Organ zu verstehen, das hoheitliche Aufgaben ausübt. Es kann sich um Behörden des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden sowie um Justiz- oder Verwaltungsbehörden handeln.
Auch dieses Tatbestandsmerkmal erfährt keine Änderung gegenüber dem geltenden Recht.
- Die Information muss durch ein Gesetz oder durch einen Beschluss der Behörde
als geheim erklärt worden sein. Das Bundesgericht hat aus dem Wortlaut von Artikel 293 StGB abgeleitet, dass dieser nur formelle Geheimnisse schützt. Entscheidend ist dabei nicht, ob eine Information als «intern», «geheim» oder «vertraulich» klassifiziert wird, sondern ob durch das Gesetz oder einen Beschluss jede Veröffentlichung ausgeschlossen worden ist. Der Begriff des «formellen Geheimnisses» unterscheidet sich eindeutig von jenem des «materiellen Geheimnisses». Materiell geheim ist eine Information, wenn sie nur einem begrenzten Personenkreis bekannt ist, der Geheimnisträger sie geheimhalten will und ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.
Auch in dieser Hinsicht wird das geltende Recht beibehalten.
- Die Information muss an die Öffentlichkeit gebracht worden sein, das heisst, sie
muss einem grossen Personenkreis zugänglich gemacht worden sein. Eine private Verbreitung reicht nicht aus.
Auch hier bleibt das geltende Recht unverändert.
- Die Weitergabe des Geheimnisses muss bewusst und absichtlich erfolgen.