Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/169: 11.489 Pa.Iv. Aufhebung von Artikel 293 StGB · 11 Seiten
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2 Artikel 293 StGB und verwandte Strafrechtsnormen
Der mit «Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen» überschriebene Artikel 293 ist im fünfzehnten Titel der Besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches aufgeführt, der sich auf «strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt» bezieht. Absatz 1 definiert die strafbare Handlung: «[Etwas], ohne dazu berechtigt zu sein, aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch Beschluss der Behörde im Rahmen ihrer Befugnis als geheim erklärt worden sind, […] an die Öffentlichkeit [bringen].» Als Strafe ist eine Busse von höchstens 10 000 Franken vorgesehen (Art. 106 Abs. 1 StGB); es handelt sich somit um eine Übertretung (Art. 103 StGB). Absatz 2 stellt die Gehilfenschaft unter Strafe (vgl. Art. 105 Abs. 2 StGB) und der Ende der Neunzigerjahre eingeführte Absatz 3 (vgl. oben in Kap. 1) ermöglicht dem Gericht, «von jeglicher Strafe abzusehen, wenn das an die Öffentlichkeit gebrachte Geheimnis von geringer Bedeutung ist» – das heisst, die betreffende Person wird verurteilt, aber nicht bestraft.
Das durch diese Bestimmung geschützte Rechtsgut ist in erster Linie der Prozess der Meinungsbildung der Behörden, der vor Störungen von aussen bewahrt werden soll. Die Mitglieder einer Regierung, einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde müssen – im Rahmen dieses Prozesses – frei Fragen stellen und ihre Vorschläge, Kritik, Zweifel usw. äussern können. Die Bestimmung ist somit eher darauf ausgerichtet, die «Geheimsphäre» der Behörden zu schützen als die Informationen selbst6; diese werden nur indirekt geschützt.
Artikel 293 StGB geht vom Begriff des formellen Geheimnisses aus: Als geheim gelten Informationen, die durch Gesetz oder durch Beschluss einer Behörde als Geheimnisse erklärt worden sind. Dabei ist es unerheblich, wie sie klassifiziert sind («intern», «geheim», «vertraulich» usw.); ausschlaggebend ist, dass durch das Gesetz oder einen Beschluss jede Veröffentlichung ausgeschlossen worden ist. Demgegenüber ist eine Information materiell geheim, wenn sie nur einem begrenzten Personenkreis bekannt ist, der Geheimnisträger sie geheimhalten will und – als zentraler Aspekt – ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.
Das Strafgesetzbuch enthält weitere Bestimmungen zum Geheimnisschutz. So wird unter dem dreizehnten Titel («Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung») in Artikel 267 der «diplomatische Landesverrat» unter Strafe gestellt. Dieser Tatbestand wiegt hier schwerer: Es geht um «ein Geheimnis, dessen Bewahrung zum Wohle der Eidgenossenschaft geboten ist», die Strafe ist höher angesetzt und fahrlässiges Handeln wird ebenfalls bestraft. Unter dem zwanzigsten Titel («Übertretungen bundesrechtlicher Bestimmungen») wird in Artikel 329 die «Verletzung militärischer Geheimnisse» mit Busse bestraft. Ähnliche Bestimmungen finden sich auch im Militärstrafgesetz (vgl. Art. 86 [«Spionage und landesverräterische Verletzung militärischer Geheimnisse»] und 106 MStG7 [«Verletzung militärischer Geheimnisse»]).
6 BGE 107 IV 185, 188 ; G. FIOLKA, in Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 293 N. 8.
7 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1967 (SR 321.0).