Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/169: 11.489 Pa.Iv. Aufhebung von Artikel 293 StGB · 11 Seiten
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Kontext gelöster Passagen, beziehen sich nur auf eine der von Botschafter Jagmetti entwickelten Strategien und geben den chronologischen Zusammenhang des Berichts nur vage wieder. Die Aufmachung – sensationsheischende Titel und ein Bild, das in keinem sichtlichen Zusammenhang zum Inhalt der Artikel steht – wird dem wichtigen und ernsthaften Thema, wie sie die nachrichtenlosen Vermögen von Holocaustopfern darstellen, keineswegs gerecht. Insgesamt besteht der Eindruck, dass die Absicht des Journalisten nicht in erster Linie darin bestand, die Öffentlichkeit über eine Frage von allgemeinem Interesse zu informieren, sondern vielmehr darin, den Bericht des Botschafters zu einem unnötigen Skandal aufzubauschen.13 Ebenfalls eine Rolle spielen die Sanktionsart und das Strafmass: Bei der «Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen» handelt es sich um eine Übertretung, und die verhängte Strafe, eine Busse von 800 Franken, ist relativ mild.14 Vor diesem Hintergrund steht die verhängte Strafe nicht im Missverhältnis zum verfolgten Ziel.
3.2 Die Reaktion des Bundesrates
Als Reaktion auf das Urteil der Grossen Kammer rückte der Bundesrat von seiner im Jahr 1996 vertretenen Meinung ab. Er verdeutlichte dies am 7. Mai 200815 in seiner Antwort auf die am 9. März 2006 von Nationalrat Josef Lang eingereichte Motion 06.3038 («Aufhebung von Artikel 293 StGB»):
«Der Bundesrat teilt die Auffassung des Motionärs in dem Sinne, dass der Wortlaut von Artikel 293 StGB nicht befriedigt. […] Zwar hatten [verschiedene Gründe] den Bundesrat dazu bewogen, im Rahmen der Revision des Medienrechtes die Aufhebung von Artikel 293 StGB vorzuschlagen (BBl 1996 IV 564f.). In Anbetracht der Entwicklungen der letzten zehn Jahre ist der Bundesrat jedoch heute der Ansicht, dass die Aufhebung von Artikel 293 StGB keine angemessene Lösung mehr darstellt. […]
Zwar kommt der Meinungsäusserungsfreiheit in unserer Gesellschaft grosse Bedeutung zu, und sie sollte daher nach Möglichkeit nicht eingeschränkt werden. Sie gilt jedoch keineswegs absolut […]. Im Urteil Stoll vom 10. Dezember 2007 hat die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte festgehalten, die gestützt auf Artikel 293 StGB erfolgte Verurteilung eines Journalisten zu einer Busse verstosse nicht gegen den Grundsatz der Meinungsfreiheit. […] Das Urteil zeigt, dass sich die Veröffentlichung wesentlicher Geheimnisse durchaus EMRK-konform ahnden lässt. Gleichzeitig lassen die Urteilserwägungen keinen Zweifel daran, dass die derzeitige bundesgerichtliche Auslegung von Artikel 293 StGB kaum haltbar ist; die Gerichte müssen nämlich dem Inhalt der vertraulichen Informationen Rechnung tragen und eine Interessenabwägung vornehmen können, um festzustellen, ob die Verurteilung berechtigt wäre.
13 Der Presserat äusserte sich am 4. März 1997 zu den strittigen Artikeln. Seine sehr kritische Stellungnahme wurde vom EMRG weitgehend übernommen.
14 Im jüngsten Urteil gegen die Schweiz (vgl. Fussnote 12) betrug die Busse 4 000 Franken, was der Gerichtshof als «relativ hoch» bezeichnete.
15 Mit Zustimmung des Motionärs war die Frist zur Beantwortung des Vorstosses verlängert worden, um das Urteil aus Strassburg abwarten zu können.