Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/169: 11.489 Pa.Iv. Aufhebung von Artikel 293 StGB · 11 Seiten
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Variante B (Minderheit der Kommission)
Bei einer Aufhebung von Artikel 293 StGB würde die Weiterverwertung einer von einem Geheimnisträger erhaltenen vertraulichen Information durch den «Geheimnisempfänger» nur noch durch die folgenden Bestimmungen unter Strafe gestellt:
- Diplomatischer Landesverrat (Art. 267 StGB);
- Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 329 StGB und Art. 106 MStG);
- Spionage und landesverräterische Verletzung militärischer Geheimnisse (Art.
86 MStG).
Diese Bestimmungen dienen dem Schutz von Geheimnissen, denen besondere Bedeutung zukommt. Die Verletzung solcher wesentlicher Geheimnisse ist sowohl für den Geheimnisträger als auch für den Empfänger strafbar.
In allen anderen Fällen würde sich die Strafverfolgung auf den Geheimnisbrecher (insbesondere auf der Grundlage von Artikel 320 StGB)19 beschränken, welcher allerdings zumeist nicht ermittelt werden kann. Ein Journalist, der zum Beispiel Protokolle von Sitzungen parlamentarischer Kommissionen, Protokolle von Anhörungen im Rahmen eines Strafverfahrens, Mitberichte oder das Abstimmungsverhalten der Bundesratsmitglieder bei ihren Sitzungen veröffentlicht, würde keinen Straftatbestand erfüllen, sofern er bei der Erlangung der geheimen Dokumente keine Straftat begangen hat (zum Beispiel Diebstahl, Nötigung oder Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses).
Die Aufhebung von Artikel 293 StGB stellt eine sehr einfache Massnahme dar und wäre ein klares Signal zugunsten der Pressefreiheit, da sich die Journalisten im Prinzip nicht mehr die Frage stellen müssten, ob die Veröffentlichung einer sensiblen Information angebracht ist. Sie erhöht die Transparenz des Behördenhandelns und signalisiert, dass die Behörden nichts zu verbergen haben. Darüber hinaus beseitigt sie die Ungerechtigkeit (sofern man dies als solche betrachtet), dass nur der Dritte, welcher das Geheimnis weiterverbreitet, bestraft wird, nicht aber diejenige Person, die das Geheimnis gebrochen hat. Schliesslich hätte die Aufhebung dieser Bestimmung zur Folge, dass sich die Strafverfolgungsbehörden darauf konzentrieren könnten, die Verletzung wesentlicher Geheimnisse des Bundes zu verfolgen.
5 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die vorliegende Revision für den Bund oder die anderen Gemeinwesen nennenswerte finanzielle und personelle Auswirkungen hat.
19 D. BARRELET, Les indiscrétions commises par la voie de presse, RSJ 1983 18, S. 20.