Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 68 Seiten

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ermoral untergraben, so dass auch solche Personen beginnen, einen Teil ihrer Steuern zu hinterziehen.

Wie die nachfolgende Tabelle zeigt, schliesst die Reform die im Status quo bestehenden Lücken in der Sicherungsfunktion, soweit sich die Vermögenswerte bei einer Zahlstelle in der Schweiz befinden. Das Zahlstellenprinzip besichert auch Erträge aus ausländischer Quelle, welche im Inland ansässige natürliche Personen bei inländischen Zahlstellen halten. Dadurch wird eine Lücke im Sicherungssystem geschlossen, was die Möglichkeiten, Steuern zu hinterziehen, einschränkt. Somit ergibt sich unter dem Gerechtigkeitsziel eine vollständige Zielerreichung, da der automatische Informationsaustausch im internationalen Verhältnis den Anreiz für steuerunehrliche Personen eliminiert, die Anlagen zu einer ausländischen Zahlstelle zu verlagern.

Tabelle 4: Unterschiede in der Reichweite der Sicherungsfunktion im Status quo und in den Reformvarianten bei inländischen natürlichen Personen mit schweizerischer Zahlstelle für verschiedene Steuerobjekte

Steuerobjekt Status quo Reform

Zinsertrag aus inländischen Kundenguthaben Ja Ja

Zinsertrag aus ausländischen Kundenguthaben Nein Ja

Zinsertrag auf inländischen Obligationen und Geldmarktpa-

Ja Ja*

pieren

Zinsertrag auf ausländischen Obligationen und Geldmarkt-

Nein Ja

papieren

Dividendenertrag auf inländischen Beteiligungsrechten Ja Ja

Dividendenertrag auf ausländischen Beteiligungsrechten Nein Ja

Ausrichtung und Thesaurierung von Erträgen aus inländi-

Ja Ja*

schen kollektiven Kapitalanlagen

Ausrichtung und Thesaurierung von Erträgen aus ausländi-

Nein Ja

schen kollektiven Kapitalanlagen

Ja: Sicherungsfunktion greift

Nein: Sicherungsfunktion greift nicht

*: Lücke wird durch die Reform der Verrechnungssteuer geschlossen, soweit die Anlagen bei einer Zahlstelle im Inland gehalten werden; für Anlagen bei ausländischen Zahlstellen greift der automatische Informationsaustausch.

Unter dem Sicherungszweck vertretbar ist die beim Übergang zum Zahlstellenprinzip vorgesehene grundsätzliche Begrenzung des Anwendungsbereichs der Verrechnungssteuer auf die Kategorie der natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz als wirtschaftlich Berechtigte, da nur bei diesen die Sicherungsfunktion tatsächlich greifen muss. Bei inländischen juristischen Personen erfüllt demgegenüber die Buchführungspflicht eine Sicherungsfunktion, und bei institutionellen Investoren entfällt diese ganz, weil diese in aller Regel von der Einkommens- bzw. der Gewinnsteuer befreit sind.

5.3.2 Standortziel