Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 68 Seiten

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Steuerhinterziehung noch eine Bestrafung wegen Steuerbetrugs. Geschuldet ist hingegen die Nachsteuer einschliesslich Verzugszins für die letzten zehn Jahre. Dabei werden sämtliche Faktoren der steuerpflichtigen Person bis zu zehn Jahre rückwirkend neu veranlagt. Zu dieser Nachsteuer für die Nicht-Deklaration in der Vergangenheit hinzu kommt die ordentliche Einkommens- und Vermögenssteuer für das nun legalisierte und besteuerte Substrat. Die Höhe der Nachsteuer variiert im Einzelfall stark und hängt von der Dauer der Steuerhinterziehung und vom Umstand ab, ob das nicht deklarierte Vermögen ursprünglich aus unversteuertem oder aus versteuertem Einkommen gebildet worden ist. Es handelt sich hierbei um einen einmaligen Effekt im Jahr der Selbstdeklaration. Die Erträge auf dem verbleibenden Vermögen unterliegen ab diesem Zeitpunkt der Einkommenssteuer und das verbleibende Vermögen selbst der Vermögenssteuer.

Option 2: Versuch, Schwarzgeld schrittweise zu legalisieren: Ist der Bestand an

nicht deklarierten Anlagen in Relation zum deklarierten Vermögen gross, so kann die Umwandlung des Schwarzgeldes in Weissgeld nicht in einem Schritt erfolgen, weil die starke Zunahme des deklarierten Vermögens die Steuerveranlagungsbehörde veranlassen kann, Untersuchungen anzustellen, welche die vergangene Steuerhinterziehung zu Tage fördern könnte. Falls der Versuch, das Schwarzgeld schrittweise zu legalisieren, erfolgreich ist, resultiert eine „stille Amnestie“. Es ergeben sich schrittweise Mehreinnahmen, die zuerst v.a. bei der Verrechnungssteuer, später v.a. bei der Einkommens- und der Vermögenssteuer anfallen. Wenn der Versuch hingegen nicht erfolgreich ausgeht, so dass der Fiskus der betroffenen Person die Steuerhinterziehung nachweist, erwachsen zunächst Mehreinnahmen infolge der Nachbesteuerung und Busse sowie danach zusätzliche Mehreinnahmen aus der ordentlichen Einkommens- und Vermögenssteuer.

Wenn das Risiko der Verlegung der Zahlstelle ins Ausland dank einem etablierten Netz von Abkommen über den internationalen Informationsaustausch weitgehend eingeschränkt werden kann, entstehen aus der Ausweitung des Steuerobjektes der Verrechnungssteuer auf ausländische Anlagen, die bei einer schweizerischen Zahlstelle gehalten werden, in jedem Fall Mehreinnahmen, sei es bei der Verrechnungssteuer oder bei der Einkommens- und Vermögenssteuer. Das zusätzliche Steueraufkommen fällt dabei umso höher aus, je höher der Anteil der steuerunehrlichen Anleger an der Grundgesamtheit der im Inland ansässigen natürlichen Personen derzeit tatsächlich ist (vgl. Tabelle 2, Ziffer 2.2).

5.1.1.4 Fazit zu den finanziellen Auswirkungen

Die Reform wirkt sich direkt auf die Einnahmen der Verrechnungssteuer und indirekt auf die Einnahmen bei der Gewinn-, der Einkommens- und der Vermögensteuer aus. Tabelle 2 gibt einen Überblick über die permanenten und Tabelle 3 über die einmaligen Auswirkungen.

Tabelle 2: Übersicht über die finanziellen Auswirkungen: permanente Effekte

Massnahmen und Verrech- Einkom- Gewinnsteuer

Effekte nungs- mens-