Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/24: Revision der Verordnung über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) · 6 Seiten
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Von den französischsprachigen Kantonen werden einige Übersetzungsfehler im französischen Verordnungsentwurf angemerkt.
Die sich äussernden Tierschutzorganisationen begrüssen zwar die Schaffung resp. Beibehaltung einer von den Regelungen des kommerziellen Verkehrs getrennten Verordnung für die Regelung der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren. Sie merken jedoch an, dass im Heimtierbereich der offene Veterinärraum EU-Schweiz v.a. Tierschutz- und Konsumentenschutzprobleme schaffe, indem zunehmend - legal oder illegal - Heimtiere, etwa Hundewelpen, aus dem EU-Raum (vorab Oststaaten) in die Schweiz gelangen. Aus Sicht dieser Organisationen trage die vorliegende Verordnung diesem Aspekt ungenügend Rechnung.
3. Anmerkungen zu den jeweiligen Artikeln Art. 2 Bst. a Begriffe
JU, GL, UK, NW, LU, SG, AI, ZH, AR, GR, TG und die VSKT führen an, dass der Begriff Heimtier (Verweis auf Anhang 1), wie er in dieser Verordnung verwendet wird, von der Definition in der Tierschutzverordnung abweicht. Es wird kritisch hinterfragt, ob die Unterstellung von Wirbellosen unter die Kontrollpflicht tatsächlich erforderlich sei.
Art. 2 Bst. c
AG, NW, LU, SG, AI, ZH, SH, AR, FR, GR und die VSKT beantragen, an Stelle der Einführung des neuen Begriffs der berechtigten Tierärztin bzw. des berechtigten Tierarztes am bisher verwendeten Begriff der niedergelassenen Tierärztin bzw. des niedergelassenen Tierarztes festzuhalten. Die gemäss Verordnung durch diese Personengruppe durchzuführenden Tätigkeiten sollen Tierärztinnen und Tierärzten mit Berufsausübungsbewilligung vorbehalten bleiben, da nur sie der Sorgfaltspflicht nach Art. 40 MedBG unterstehen.
Art. 3 Abs. 1 Bst. a
JU, NE und FR beurteilen die Obergrenze von 5 Tieren als zu hoch angesetzt. Um möglichen Missbrauch (illegale Einfuhr) zu verhindern, solle die Maximalanzahl auf 3 Tiere herabgesetzt werden.
Art. 3 Abs. 2 Bst. c
AG, AI, SH, GR, UK, GL, NW, LU, TI, SG, AR, BS und die VSKT beurteilen die Altersbegrenzung auf 6 Monate als nicht angebracht, da sie unter dem Minimalalter für die Einfuhr von Tieren aus Ländern mit bestehendem Risiko für urbane Tollwut angesetzt sei und gemäss TG und FR zudem dieses Alter bei Tierarten wie Zierfischen etc. nicht bestimmt werden könne.
Art. 4
FR stellt sich die Frage, welche Regelungen in Bezug auf die Einfuhr von Heimtieren im Schiffsverkehr via Rhein gelten.
Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b
JU, FR und VD machen geltend, dass die Zuordnung aller Staaten, die gemäss Anhang einen von der EU anerkannten Heimtierpass verwenden sowie sämtlicher EU-Mitgliedsstaaten zu einer Gruppe mit niedrigem Tollwutrisiko (und damit geringeren Anforderungen in Bezug auf den Schutz der Tiere vor einer Tollwutinfektion) keinen wissenschaftlichen Kriterien standhalte, da insbesondere in Osteuropa die Tollwut in vielen Regionen noch verbreitet vorkomme.
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