Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/24: Revision der Verordnung über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) · 6 Seiten
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AI, SH, GR, AR, BS, TG, UK, GL, NW, LU, BE, SG und die VSKT schlagen vor, die unter Buchstabe a und b genannten Gruppen von Ländern zusammenzufassen, da für sie die gleichen Einfuhrbedingungen gelten. Zudem solle auch die Bezeichnung einen Hinweis auf den Tollwutstatus enthalten (wie bei Art. 6 Abs. 1 Bst. c und d), da sonst nicht bei allen Kategorien auf den Tollwutstatus als Parameter hingewiesen werde.
Art. 6 Abs. 2
VS empfiehlt, die Zuteilung der Länder zu den einzelnen Risikogruppen nicht in der Verordnung selbst festzuhalten, um bei einer Änderung des Status eines Landes Anpassungen unverzüglich vornehmen zu können.
Art. 10 Abs. 4
GL, UK, AI, NW, LU, TI, SG, BE, SH, GR, AR, BS, TG und die VSKT beurteilen die Formulierung der Geltungsdauer des Gesundheitszeugnisses als zu kompliziert und schlagen einen Alternativtext vor.
Art. 10 Abs. 5
AG, UK, GL, VS, AI, NW, LU, TI, ZH, SG, BE, SH, GR, AR, BS, TG, JU und die VSKT schlagen vor, zur besseren Verständlichkeit zu präzisieren, dass dieser Artikel nur bei der Einfuhr aus einem Drittstaat via EU-Mitgliedsstaaten, Norwegen oder Island Anwendung finden soll.
Art. 11 Abs. 4
FR merkt an, dass aus medizinischer Sicht eine Tollwutimpfung in einem Alter von 12 Wochen nicht angezeigt sei.
Art. 12 Abs. 3 Bst. a
FR, NE, JU, AG, LU, AR, GE, BS, JU, AI, die VSKT, die GST, die STVT und die SVK/ASMPA kritisieren, dass die Bestätigung, dass das Tier nicht mit wild lebenden Tieren in Kontakt gekommen ist, die einer Infektion mit Tollwut ausgesetzt gewesen sein könnten, neu von der Tierhalterin bzw. vom Tierhalter ausgestellt werden kann und nicht wie bis anhin durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt auszustellen ist. Sie fordern, die alte Formulierung beizubehalten. FR und NE fordern zudem, Absatz 3 vollständig aus der Verordnung zu streichen und damit die Einfuhr von Tieren im Alter von unter 12 Wochen generell zu verbieten.
Art. 13 Abs. 1
GL, UK, AI, NW, LU, SH, AR, JU und die VSKT beantragen, dass Absatz 1 dahingehend zu präzisieren sei, dass die Anforderungen nur für Tiere gelten, die erstmals eingeführt werden.
Art. 13 Abs. 2
SG und BE merken an, dass die Bestimmung zu kompliziert formuliert ist und schlagen einen Alternativtext vor.
Art. 13 Abs. 3
SG und BE fordern, dass die Bestimmung in Bezug auf die gültige Tollwutimpfung einheitlich zu formulieren sei.
Art. 13 Abs. 4 Bst. a
AG, AI, LU, AR, BL, FR und NE und die VSKT haben den gleichen Vorbehalt wie zu Art. 12 Abs. 3 Bst. a und fordern, dass auch bei Einfuhren aus Drittstaaten die Bestätigung bei Jungtieren durch eine Tierärztin bzw. einen Tierarzt auszustellen sei. FR und NE fordern zudem, Absatz 4 vollständig aus der Verordnung zu streichen und damit die Einfuhr von Tieren im Alter von unter 12 Wochen generell zu verbieten.
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