Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/24: Revision der Verordnung über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) · 6 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht
Art. 15 Abs. 4
FR und BL erachten die vorgesehene Lockerung (Wegfall der Titrierung) bei der kanalisierten Durchfuhr durch ein Land mit erhöhtem Tollwutrisiko als nicht angezeigt. Während BL vorschlägt, die vorgesehene Eigendeklaration durch eine amtliche Bescheinigung zu ersetzen, beantragt FR die gänzliche Streichung dieses Absatzes.
Art. 16
GE, JU, UK, AG, GL, FR, ZH, AG, NE, SH, GR, TG, AI, NW, LU, SG, BE, AR, BS und die VSKT beantragen, dass dieser Artikel dahingehend zu präzisieren sei, dass er sich nur auf die Einfuhr von Vögeln aus Drittstaaten beziehe.
Art. 19
FR beantragt, dass der Artikel dahingehend zu ergänzen sei, dass die Tiere auch zu verzollen sind.
Art. 22 Abs. 2
JU, FR und NE merken an, dass auf Grund der nur stichprobenweise zu erfolgenden Kontrolle durch den Zoll die Wahrscheinlichkeit für Widerhandlungen aller Art sehr gross sei, insbesondere wenn die zulässige Anzahl von 5 Tieren beibehalten wird.
Art. 24 Abs. 2
AG bemängelt, dass in der vorliegenden Form nicht klar werde, was bei der Einfuhr in Zollausschlussgebiete zu kontrollieren ist.
Art. 26
AG, JU, FR und NE machen den gleichen Vorbehalt wie zu Art. 22.
Art. 29
GL, UK, JU, AI, FR, NW, LU, ZH, SG, BE, NE, SH, AR, BS und die VSKT würden es befürworten, wenn die zuständige Behörde, d.h. die kantonalen Veterinärämter, explizit im Text aufgeführt würden. JU und NE bemängeln zudem, dass die mit diesem Artikel den Grenzkantonen zusätzlich zufallenden Aufgaben nicht abgegolten werden.
Art. 30 Abs. 1
VS, UK, GL, AI, NW, LU, ZH, SG, BE, SH, GR, AR, BS, TG, AR und die VSKT schlagen vor, einerseits die Zuständigkeit der Kantone detaillierter festzulegen (Aufgriffs- oder Bestimmungskanton), andererseits in Form von vorzusehenden Absprachen zwischen diesen beiden Kantonen eine grössere Flexibilität zu ermöglichen.
Art. 30 Abs. 2
Gemäss ZH, BS, UK, GL, UK, AI, NW, LU, SG, BE, SH, GR, TG, AR, SH, AI und der VSKT ist zu klären, in welcher Form konkret die Zollverwaltung zu benachrichtigen sei. Es solle zudem präzisiert werden, welche Verstösse zu melden sind.
Art. 30 Abs. 3
AG, BS, ZH, TI, GR, AR, TG, SH, SG, BE, LU, NW, AI, GL, UK, BS, JU und die VSKT fordern, dass die Formulierung in Bezug auf die zu treffenden Massnahmen, wie sie in der bisherigen Verordnung festgehalten ist, beibehalten wird, resp. denjenigen Massnahmen angepasst wird, die durch den grenztierärztlichen Dienst getroffen werden. Erleichternde Massnahmen können im Einzelfall gewährt werden, deren explizite Aufzählung könne jedoch eine falsche Erwartungshaltung bei den Tierhalterinnen und Tierhaltern wecken.
011.2/2014/00269 \ COO.2101.102.1.214660 4/6