Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/24: Revision der Verordnung über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) · 6 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht
Art. 30 Abs. 4
NE, FR, LU, VS, SH, GR, TG, SH, GL, UK, JU, AG, AI, TI, ZH, SG, BE, BS und die VSKT beantragen, Absatz 4 zu streichen. Die Berücksichtigung des Wohlergehens des Tieres sei zwar ein genereller Grundsatz, aber insbesondere bei einem nicht auszuschliessenden Tierseuchenrisiko sei dieser Aspekt im Einzelfall in den Hintergrund zu stellen.
Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1
Gemäss JU, NE und FR soll enger umrissen werden, welche Tierärztinnen und Tierärzte in der Schweiz den Heimtierpass ausstellen dürfen. VD merkt an, dass der Verordnungsentwurf in Bezug auf die Beteiligung Dritter bei der Produktion und dem Versand des Heimtierpasses sehr vage bleibe. Es wird gefordert, dass diese Aufgabe einer professionellen Organisation wie z.B. der GST übertragen werde, in keinem Fall jedoch den Kantonen.
Art. 34 Abs. 2
Gemäss AG, UK, GL, AI, NW, LU, ZH, SG, BE, SH. GR, AR, BS, TG und der VSKT sollten im Heimtierpass mindestens die gleichen Angaben aufgeführt werden, wie sie auch für die Meldung an die ANIS-Datenbank erforderlich sind. Dieser Abschnitt solle daher um die Angaben in Art. 16 Abs. 3 TSV ergänzt werden.
Art. 36
GE stellt sich die Frage, wieso Anhang 2 nicht vom BLV aktualisiert werden könne.
Anhang 3
JU, FR und NE kritisieren die Zuteilung einzelner Länder zu den Risikogruppen. So wird u.a. angemerkt, dass sich im Jahr 2009 in Russland 11‘000 Menschen einer Post-Expositions-Prophylaxe unterziehen mussten und im Jahr 2013 sechs Fälle von Tollwut bei Menschen in diesem Land diagnostiziert wurden. Gemäss Anhang sei Russland aber als Land mit günstiger Seuchenlage bezüglich Tollwut aufgeführt.
Anhang 4
JU, UK, AG, GL, AI, NW, LU, ZH, SG, BE, GR, AR, BS und die VSKT fordern dass in Ziffer 1 verlangt werde, dass der Mikrochip die Anforderungen gemäss ISO-Norm (3166-1) erfüllen muss, da der bei dieser Norm zusätzlich abgespeicherte Ländercode zu einer besseren Rückverfolgbarkeit beitrage.
Anhang 6
AI und AR merken an, dass die Meldepflicht nach Art. 13 der bisherigen EHtV nicht in die neue Verordnung übernommen wurde. Gemäss den Erläuterungen sei die Bestimmung in die TSV übernommen worden. Aus dem Verordnungsentwurf gehe jedoch keine solche Anpassung hervor.
011.2/2014/00269 \ COO.2101.102.1.214660 5/6