Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/24: Revision der Verordnung über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) · 14 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Erläuterungen zur Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht)
1 Ausgangslage
Die Schweiz hat sich im Veterinäranhang (Anhang 11 zum Landwirtschaftsabkommen1) verpflichtet, inhaltlich gleichwertige Ein- und Durchfuhrbedingungen für Heimtiere aus Drittstaaten wie die EU zu erlassen. Im Veterinärbereich werden die Schweiz und die Mitgliedstaaten der EU als gemeinsamer Veterinärraum betrachtet, indem Grenzkontrollen, die in Mitgliedstaaten der EU2 stattfinden, in der Schweiz anerkannt werden und umgekehrt. Im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der EU gelten für die Schweiz auf Grund des Veterinäranhangs dieselben Bestimmungen wie zwischen den Mitgliedstaaten der EU.
Zur Aufrechterhaltung der inhaltlichen Gleichwertigkeit muss die Verordnung vom 18. April 2007 über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV)3, die Teil des Veterinäranhangs ist, infolge der neuen Verordnung (EU) Nr. 576/20134 und der neuen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/20135 materiell geringfügig angepasst werden. Gleichzeitig soll die EHtV im Rahmen der geplanten Neustrukturierung der Erlasse im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Gesamtaufbau überarbeitet werden.
Es sollen möglichst alle Regelungen in Bezug auf die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren in einer eigenständigen Verordnung zusammengefasst und nicht gemeinsam mit den Anforderungen an die gewerbsmässige Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten je nach Herkunftssort geregelt werden.
1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, SR 0.916.026.81. 2 Dies gilt in der Anwendung auch für Norwegen, Island und Liechtenstein. In diesem Abschnitt schliesst der Begriff "EU" somit diese Staaten ein. 3 4 Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003. 5 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster- Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.