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Vernehmlassung 2014/24: Revision der Verordnung über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) · 22 Seiten
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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren
(EDAV-Ht)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 24, 25 und 53a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661, verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1Diese Verordnung gilt für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren, die:
a. ihre Halterin, ihren Halter oder eine von der Halterin oder dem Halter ermächtigte Person begleiten; und
b. nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand einer Eigentumsübertragung zu sein.
2Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, sind anwendbar:
a. die Verordnung vom 18. April 20072 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten;
b. die Verordnung vom 18. April 20073 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr.
3Die folgenden Verordnungen bleiben vorbehalten:
a. Tierschutzverordnung vom 23. April 20084;
b. Verordnung vom 4. September 20135 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Heimtiere: Tiere nach Anhang 1, die aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden;
SR ..........
1 SR 916.40
2 SR 916.443.10
3 SR 916.443.12
4 SR 455.1
5 SR 453.0
2014–......