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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten
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Obligationenrecht
Art. 652c Randtitel
5. Leistung der
Einlagen
Art. 652d Randtitel und Abs. 2
6. Erhöhung aus2 Die Deckung des Erhöhungsbetrags wird nachgewiesen:
Eigenkapital
1. mit der Jahresrechnung in der von den Aktionären genehmigten Fassung und dem Revisionsbericht eines zugelassenen Revisors; oder,
2. wenn der Bilanzstichtag mehr als sechs Monate zurückliegt: mit einer durch einen zugelassenen Revisor geprüften Zwischenbilanz.
Art. 652e Randtitel und Ziffer 1
7. Kapital-
erhöhungsbericht Der Verwaltungsrat gibt in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft
über:
1. die Art und den Zustand von Sacheinlagen und die Angemessenheit der Bewertung;
Art. 652f Randtitel
8. Prüfungs-
bestätigung
Art. 652g Randtitel und Abs. 2 zweiter Satz
9. Statutenände-2… Die Urkundsperson hat die Belege, die der Kapitalerhöhung rung und
Feststellungen zugrunde liegen, einzeln zu nennen und zu bestätigen, dass sie ihr und des Verwal- dem Verwaltungsrat vorgelegen haben.
tungsrats
Art. 652h Randtitel, Abs. 1 und 2
10. Eintragung in1 Der Verwaltungsrat meldet die Statutenänderung und seine Feststeldas Handels-
register; lungen beim Handelsregisteramt zur Eintragung an.
Nichtigkeit
vorher ausgege- 2 Aufgehoben
bener Aktien
Art. 653
II. Erhöhung aus1 Die Generalversammlung kann eine Erhöhung des Kapitals mit bedingtem
Kapital bedingtem Kapital beschliessen, indem sie den Aktionären, den Gläu-
1. Beschluss der bigern von Anleihens- oder ähnlichen Obligationen, den Arbeitneh-General- mern oder den Mitgliedern des Verwaltungsrats der Gesellschaft oder versammlung
einer anderen Konzerngesellschaft das Recht einräumt neue Aktien zu beziehen (Wandel- und Optionsrechte).