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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten

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Obligationenrecht

Art. 652c Randtitel

5. Leistung der

Einlagen

Art. 652d Randtitel und Abs. 2

6. Erhöhung aus2 Die Deckung des Erhöhungsbetrags wird nachgewiesen:

Eigenkapital

1. mit der Jahresrechnung in der von den Aktionären genehmigten Fassung und dem Revisionsbericht eines zugelassenen Revisors; oder,

2. wenn der Bilanzstichtag mehr als sechs Monate zurückliegt: mit einer durch einen zugelassenen Revisor geprüften Zwischenbilanz.

Art. 652e Randtitel und Ziffer 1

7. Kapital-

erhöhungsbericht Der Verwaltungsrat gibt in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft

über:

1. die Art und den Zustand von Sacheinlagen und die Angemessenheit der Bewertung;

Art. 652f Randtitel

8. Prüfungs-

bestätigung

Art. 652g Randtitel und Abs. 2 zweiter Satz

9. Statutenände-2… Die Urkundsperson hat die Belege, die der Kapitalerhöhung rung und

Feststellungen zugrunde liegen, einzeln zu nennen und zu bestätigen, dass sie ihr und des Verwal- dem Verwaltungsrat vorgelegen haben.

tungsrats

Art. 652h Randtitel, Abs. 1 und 2

10. Eintragung in1 Der Verwaltungsrat meldet die Statutenänderung und seine Feststeldas Handels-

register; lungen beim Handelsregisteramt zur Eintragung an.

Nichtigkeit

vorher ausgege- 2 Aufgehoben

bener Aktien

Art. 653

II. Erhöhung aus1 Die Generalversammlung kann eine Erhöhung des Kapitals mit bedingtem

Kapital bedingtem Kapital beschliessen, indem sie den Aktionären, den Gläu-

1. Beschluss der bigern von Anleihens- oder ähnlichen Obligationen, den Arbeitneh-General- mern oder den Mitgliedern des Verwaltungsrats der Gesellschaft oder versammlung

einer anderen Konzerngesellschaft das Recht einräumt neue Aktien zu beziehen (Wandel- und Optionsrechte).