Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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- die Verschärfung der Rückerstattungsklage der Gesellschaft oder der Aktionärinnen und Aktionäre gegenüber dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung (s. Art. 678 f.);
- die Möglichkeit, zur erleichterten Erhebung von Rückerstattungs- und Verantwortlichkeitsklagen (s. Art. 697j f.);
- die Erweiterung von Beschlüssen, die einem qualifizierten Mehr bedürfen (s. Art. 704);
- der Grundsatz der jährlichen Einzelwahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und von dessen Präsidentin oder dessen Präsidenten bei börsenkotierten Gesellschaften (s. Art. 710).
Bezüglich der Rolle des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung u. a.:
- die ausdrückliche Verpflichtung der Mitglieder des Verwaltungsrats zur vollständigen Information über Interessenskonflikte an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und falls erforderlich durch diese oder diesen an den gesamten Verwaltungsrat (s. Art. 717a Abs. 1–3);
- das Organisationsreglement des Verwaltungsrats muss ähnliche Regeln für die Behandlung von Interessenskonflikten von mit der Geschäftsführung betrauten Personen vorsehen (s. Art. 716b Abs. 2 Ziff. 4);
- die explizitere Verpflichtung des Verwaltungsrats, die notwendigen Massnahmen zur Wahrung der Interessen der Gesellschaft zu ergreifen, und bei der diesbezüglichen Beschlussfassung die betroffene Person in den Ausstand treten zu lassen (s. Art. 717a Abs. 3);
- die Haftung eines Mitglieds des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung, das die Gesellschaft aufgrund eines fehlerhaften Umgangs mit einem Interessenskonflikt schädigt, obwohl es einen Interessenskonflikt hätte kennen müssen (Art. 717a i. V. m. Art. 754 OR);
- die Offenlegung sämtlicher Vergütungen, Darlehen und Kredite an die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung börsenkotierter Gesellschaften im von der Revisionsstelle geprüften Vergütungsbericht (s. Art. 734a–c , Art. 728a Abs. 1 Ziff. 4).
4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates
Im Bundesbeschluss vom 15. Juni 2012 über die Legislaturplanung 2011–2015468 wird die Revision des Aktienrechts – im Gegensatz zur Legislaturplanung 2003– 2007469– nicht ausdrücklich erwähnt, dies v. a. aus zwei Gründen:
- Von Anfang 2008 bis zur Sommersession 2013 behandelte das Parlament verschiedene Vorlagen zur Revision des Aktienrechts (s. Ziff. 1.1);
- Volk und Stände haben die Volksinitiative «gegen die Abzockerei» erst am 3. März 2013 angenommen (s. Ziff. 1.1.7).
468 BBl 2012 7155 ff.
469 BBl 2004 1149, 1163 und 1193.