Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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tracht der Tatsache, dass die grosse Mehrheit der privaten Gesellschaften nur einige wenige Aktionärinnen und Aktionäre haben, wird die zusätzliche Belastung begrenzt sein, insbesondere bei Gesellschaften, bei denen alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter an der Geschäftsführung beteiligt sind und somit einen direkten Zugang zu den Informationen des Geschäftsverlaufs haben.

– Die Senkung der Hindernisse für die Ausübung der Verantwortlichkeits- und

der Rückerstattungsklage (Art. 678 f., 697j f. und 758 Abs. 2) tragen dazu bei, dass die Effektivität der abgeleiteten Klage erhöht wird. Die neuen Bestimmungen werden eine stärkere abschreckende Wirkung auf die Organe haben und sollten das Risiko verringern, dass diese durch Pflichtverletzungen der Gesellschaft einen Schaden zuführen (s. Ziff. 1.3.6.5).

– Die Änderung der Bestimmung der Verantwortlichkeit der Revisionsstelle

(Art. 759) folgt der Tendenz der europäischen Regelung.462 Sie will das gute Funktionieren des Marktes der Revisionsunternehmen, welche die Jahresrechnungen der grossen Unternehmen revidieren, gewährleisten. Sie dient auch der Corporate Governance, indem sie das Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Organen der Gesellschaft hinsichtlich der Verantwortung verbessert und damit die besondere Position der Revisionsstelle wiederherstellt. Der neue Artikel 759 Absatz 2 verschiebt das Risiko der Zahlungsunfähigkeit der Mitverantwortlichen von der Revisionsstelle auf die Unternehmen, die Aktionärinnen und Aktionäre und die geschädigten Gläubigerinnen und Gläubiger. Diese können nicht mehr den Ersatz des gesamten Schadens von den Revisoren, die nur fahrlässig gehandelt haben, verlangen. Sie müssen gegen die anderen Verantwortlichen, schwergewichtig gegen die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsführung, vorgehen, um den Restbetrag des Schadenersatzes zu erhalten. Wenn diese Verantwortlichen zahlungsunfähig sind, erleiden die Geschädigten einen finanziellen Verlust. Dieses Szenario sollte jedoch die Ausnahme bilden, da grundsätzlich die Versicherungen der beklagten Organe oder geschädigten Unternehmen den Ersatz des Schadens übernehmen.

– Die Erweiterung der verschiedenen Aktionärsrechte könnte zu einem An-

stieg der Anzahl Gerichtsverfahren im Bereich des Gesellschaftsrechts führen. Ein grosser Teil dieser Verfahren sind jedoch im Interesse der Unternehmen. Dies ist grundsätzlich bei den Verantwortlichkeits- (Art. 756) und den Rückerstattungsverfahren (Art. 678) der Fall, die den Ersatz des Schadens der Gesellschaft bezwecken. Im Übrigen sind die formellen und materiellen Voraussetzungen ausreichend restriktiv, um das Risiko zu begrenzen, dass die Gesellschaften Opfer schikanöser oder missbräuchlicher Klagen werden.

– Gewisse Gesellschaften werden innerhalb von zwei Jahren ihre Statuten und

Reglemente an die neuen zwingenden Vorgaben anpassen müssen (Art. 2 Abs. 1 VE Ueb.Best.). Damit verbunden sind Kosten für die Rechtsberatung, für die öffentliche Beurkundung bei der Änderung der Statuten und für den Handelsregistereintrag.

462 Empfehlung 2008/473/EG der Kommission vom 5. Juni 2008 zur Beschränkung der zivilrechtlichen Haftung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften.