Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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Diese Erhöhung der Schwellenwerte befreit eine gewisse Anzahl von Unternehmen von der Pflicht zur Konsolidierung, was ihnen erlaubt, ihre Kosten zu senken. Der Bericht des Bundesrats vom 13. Dezember 2013 über die Regulierungskosten erkennt ein Kostensenkungspotenzial im Falle der Aufhebung der Buchwertkonsolidierung in der Höhe von 23.5 Millionen Franken.464 Die börsenkotierten Gesellschaften und der Mehrheit der betroffenen Gesellschaften wenden bereits heute einen anerkannten Standard zur Rechnungslegung an. Für sie entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die anderen Unternehmen, die eine Buchwertkonsolidierung machen, werden neu einen anerkannten Standard zur Rechnungslegung anwenden müssen. Die höheren Kosten für die Konsolidierung anhand eines anerkannten Standards zur Rechnungslegung anstelle einer Buchwertkonsolidierung werden durch den höheren Nutzen der Konzernrechnung für die betroffenen Gesellschaften wettgemacht.
3.4 Zusammenhang des Indikators «Protecting Investors» der Weltbank zum Vorentwurf
Seit 2003 veröffentlicht die Weltbank jährlich ihren Bericht «Doing Business», der die auf private Unternehmen anwendbare staatliche Regulierung misst. Dazu werden zehn Teilindikatoren zu verschiedenen Stufen im Lebenszyklus eines Unternehmens bewertet. Der Index Doing Business465 bewertet 189 Staaten; die Schweiz liegt auf dem 20. Platz.
Den grössten Rückstand hat die Schweiz beim Teilindex Protecting Investors (Rang 78), der anhand der Transaktion eines Kadermitglieds, die zur persönlichen Bereicherung führt, folgende Aspekte untersucht: 1) die Offenlegungs- und Genehmigungspflicht von Transaktionen mit nahestehenden Parteien, 2) die Haftung des Managements bei Insichgeschäften und 3) die Möglichkeit der Aktionärinnen und Aktionäre, gegen Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung Klage wegen missbräuchlichem Verhalten zu erheben. Mit dem Bericht 2015 wird neu auch die allgemeine Corporate Governance, so z. B. die Aktionärsrechte bei wichtigen Unternehmensentscheidungen, die Führungsstruktur und die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen berücksichtigt. Die relativ schlechte Position der Schweiz ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Beurteilung der rechtlichen Situation der Schweiz durch die Autoren des Berichts auch anders vorgenommen werden kann. Z. B. wird in der Berechnung des Indexes nicht berücksichtigt, dass im Falle einer ungetreuen Geschäftsbesorgung die Geschäftsleitung anhand von Art. 158 des Strafgesetzbuches466 angeklagt werden könnte (s. auch Art. 24 VegüV467).
Nichtsdestotrotz können folgende Bestimmungen des Vorentwurfs die Position der Schweiz im Teilindex Protecting Investors verbessern bzw. diese zumindest erhalten, wenn es sich um Bestimmungen handelt, die bereits in der VegüV enthalten sind. Bei den Aktionärsrechten und der Rolle der GV u. a.:
464 Bericht über die Regulierungskosten, Schätzung der Kosten von Regulierungen sowie Identifizierung von Potenzialen für die Vereinfachung und Kostenreduktion, Bern Dezember 2013, S. 30.
465 S. http://www.doingbusiness.org.
466 SR 311.0
467 SR 221.331