Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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le Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Organen der Gesellschaft zu verbessern, indem die Kontrolle der Aktionärinnen und Aktionäre über den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung verstärkt wird. Die Ziele der Corporate Governance, d. h. die Berücksichtigung der Interessen der Aktionärinnen und Aktionäre, eine optimale Verwaltung der Werte der Gesellschaft und ein gewisser Schutz gegen fehlerhafte Entwicklungen,461 können somit erreicht werden. Die Revision wird das langfristige Wachstum der Unternehmen unterstützen und eine Verbesserung ihrer finanziellen Leistung mit sich bringen.

Die Festigung der Mechanismen der Corporate Governance führt zu einer Verringerung der Risiken, dass die Organe gegen die Interessen der Gesellschaft handeln und diese wie auch ihre Aktionärinnen und Aktionäre, ihre Gläubigerinnen und Gläubiger und die Wirtschaft insgesamt schädigen. Es ist zu erwarten, dass die vorgeschlagenen Änderungen gewisse administrative Aufwände und zusätzliche Kosten für die betroffenen Gesellschaften mit sich bringen werden. Die zusätzlichen Kosten sind jedoch im Gleichgewicht mit den zahlreichen Verbesserungen der Revision. Zudem wird die Auswirkung auf die KMU aufgrund der differenzierten Regulierung begrenzt sein, da der Vorentwurf für die kleinen, nicht börsenkotierten Gesellschaften Erleichterungen vorsieht.

Zum heutigen Zeitpunkt ist es nicht einfach, die ökonomischen Vor- und Nachteile der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen genau zu bestimmen. Es ist dennoch mit den folgenden Auswirkungen für die Unternehmen und die weiteren Akteurinnen und Akteure der Wirtschaft zu rechnen:

– Die Revision trägt zu einer besseren Corporate Governance bei, indem sie den Zugang der Aktionärinnen und Aktionäre zu Informationen erleichtert, die sie für ihre Entscheidfindung und die Ausübung ihrer Rechte benötigen (Informationsrechte, Art. 696 ff.). Die Möglichkeiten der Aktionärinnen und Aktionäre, der GV Vorschläge zu unterbreiten, werden ausgebaut (Traktandierungsrecht, Art. 699a; Vorschlag, eine Sonderuntersuchung einzusetzen, Art. 697c; Recht auf Zulassung einer Klage auf Kosten der Gesellschaft, Art. 697j f.).

– Die Reformen betreffend die Vertretung der Aktionärinnen und Aktionäre in der GV (Art. 689 ff.), die Durchführung der GV an mehreren Orten oder im Ausland (Art. 701a Abs. 2 und 701b), die Verwendung elektronischer Mittel (Art. 701 ff.) und die Möglichkeit der Ausschüttung einer höheren Dividende für Aktionärinnen und Aktionäre, die ihre Stimmrecht in der GV ausüben oder einer tieferen Dividende für den umgekehrten Fall (Art. 661 Abs. 2 und

3) werden zu einer aktiveren Mitwirkung der Aktionärinnen und Aktionäre bei der Bildung der Gesellschaftswillens führen, was im Interesse der Corporate Governance ist. Ausserdem ermöglicht die intensivere Verwendung elektronischer Mittel vor und während der GV vielen Gesellschaften ihre Kosten zu senken.

– Die neuen Informationsrechte für Aktionärinnen und Aktionäre nicht börsenkotierter Gesellschaften könnten einen Anstieg der administrativen Arbeit für solche Gesellschaften erzeugen (Art. 697 Abs. 2 bis 4). In Anbe-

461 BÖCKLI PETER, HUGUENIN CLAIRE ET DESSEMONTET FRANÇOIS, Expertenbericht der Arbeitsgruppe «Corporate Governance» zur Teilrevision des Aktienrechts, Zürich 2004, S. 19 f.