Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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3.3.3 Umsetzung von Artikel 95 Absatz 3 BV
Die Überführung der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Ausführungsbestimmungen zu Artikel 95 Absatz 3 BV, die in der Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV)463 enthalten sind, hat keine eigenständigen Auswirkungen (s. Ziff. 1.3.4). Die Bestimmungen des Vorentwurfs, die aufgrund der nicht ausreichenden verfassungsmässigen Grundlage nicht in der VegüV enthalten sind, konkretisieren oder präzisieren insbesondere geltende Bestimmungen. Sie ermöglichen folglich gewichtige Unsicherheiten zu verringern, ohne neue grössere wirtschaftliche Folgen für die Unternehmen mit sich zu bringen.
3.3.4 Vertretung der Geschlechter im Verwaltungsrat und in der Geschäftsleitung
Die neuen Bestimmungen zur Vertretung der Geschlechter (Art. 734e) sollen langfristig zu einer entsprechenden Parität in Verwaltungsräten und in der Geschäftsleitung führen.
Gemäss mehreren Studien könnte die Parität Männer-Frauen in den Verwaltungsräten und in der Geschäftsleitung dazu führen, dass diese ihre finanziellen Leistungen verbessern, indem ein produktiveres und innovativeres Arbeitsumfeld gebildet wird. Die KMU sind vom Richtwert nicht betroffen, da dieser nur für wirtschaftlich bedeutende, börsenkotierte Gesellschaften gilt. Die Frist von 15 Jahren, die den Gesellschaften für die Anpassung an die neue Bestimmung gewährt wird (Art. 5 VE Ueb.Best.), ist ausreichend, um ein Durcheinander in den Verwaltungsräten und in der Geschäftsleitung zu vermeiden, das seinem guten Funktionieren schaden könnte. Im Übrigen besteht eine grosse Anzahl hoch qualifizierter Frauen, die sich für einen Sitz in Verwaltungsräten und in der Geschäftsleitung eignen.
Die vorgeschlagene Reform ist auch im Interesse der Wirtschaft, da sie dazu führt, dass besser von den beruflichen Fähigkeiten der Frauen in hohen Positionen profitiert werden kann. Damit trägt sie dazu bei, dass die Probleme mit der zunehmenden Überalterung der Bevölkerung und mit dem damit verbundenen Mangel an Fachkräften gemildert werden können. Zudem ermuntert sie die Frauen, stärker in den Arbeitsmarkt einzutreten und dort zu bleiben; dies führt zu einer Erhöhung ihrer Beschäftigungsquote. Selbst wenn der Handlungsspielraum der betroffenen Gesellschaften bei der Zusammensetzung der Verwaltungsräte und der Geschäftsleitung eingeschränkt wird, sollte der neue Richtwert der Attraktivität des schweizerischen Wirtschaftsstandorts nicht schaden. Zahlreiche Länder kennen ein solches System oder sind auf dem Weg dorthin.
3.3.5 Aufhebung der Buchwertkonsolidierung
Der Vorentwurf erhöht die Schwellenwerte bei der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung und sieht gleichzeitig vor, dass diese gemäss einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung zu erstellen ist (Art. 963a und Art. 963b Abs. 1).
463 SR 221.331