Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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Geschäfts 08.011.6 Diese Erhöhung der Schwellenwerte, die erst seit dem 1. Januar 2008 galten, wurde von beiden Räten nach einigem Hin und Her deutlich gutgeheissen und vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt.7
1.1.2 Einreichung der Volksinitiative «gegen die Abzockerei» und Entwurf vom 5. Dezember 2008
Zwei Monate nach Verabschiedung des Entwurfs 2007 (s. Ziff. 1.1.1) durch den Bundesrat wurde die Volksinitiative «gegen die Abzockerei» eingereicht. Diese wollte den von den Initiantinnen und Initianten als überhöht empfundenen Vergütungen des obersten Kaders börsenkotierter Aktiengesellschaften Einhalt gebieten. Dieses Ziel sollte primär durch eine erhöhte Transparenz im Bereich der Vergütungen, das Verbot gewisser Arten von Vergütungen, die Stärkung der Mitwirkungsrechte der Aktionärinnen und Aktionäre, die Stimm- und Offenlegungspflicht der Pensionskassen sowie neue strafrechtliche Bestimmungen erreicht werden. Hierzu sollte Artikel 95 der Bundesverfassung zur privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit um einen dritten Absatz ergänzt werden.
Mit dem Entwurf vom 5. Dezember 20088 empfahl der Bundesrat die Ablehnung der Volksinitiative. Er stufte deren Eingriff in die Privatautonomie und die Wirtschaftsfreiheit börsenkotierter Gesellschaften als zu weit gehend ein. Jedoch ergänzte er mit seinem Zusatzentwurf denjenigen von 2007 mit spezifischen Bestimmungen zu den Vergütungen an das oberste Kader. So sollten die Sorgfaltspflichten des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung präzisiert, die Rückerstattungsklage griffiger gestaltet, die Mitwirkungsrechte der Aktionärinnen und Aktionäre ausgebaut und die Transparenz erhöht werden. Im Vergleich zur Volksinitiative sollte aber den Gesellschaften und insbesondere den Aktionärinnen und Aktionären mittels Gestaltung der Statuten ein grösserer Handlungsspielraum belassen werden.9
Im Laufe des Jahres 2008 verhinderte der Bundesrat zusammen mit der Schweizerischen Nationalbank den Niedergang der Grossbank UBS.10 An den Rand des wirtschaftlichen Kollapses war die UBS aufgrund eines ausser Kontrolle geratenen Handels mit amerikanischen Wertpapieren und -rechten gerückt. Sie verfügte über zu wenig Eigenkapital und war – nach den Konkursen der US-Banken Bear Stearns und Lehman Brothers – nicht mehr in der Lage, neue Eigenmittel am Markt zu beschaffen. Zum Teil war auch eine Boni-Kultur mit Anreizen zu hoch riskantem Verhalten ursächlich für die existenziellen Probleme der UBS. Andere börsenkotierte Gesellschaften änderten ihre umstrittene Boni-Kultur ebenfalls nur zögerlich, obschon die Kritik anlässlich der GV, im Rahmen der Beratung der Aktienrechtsrevision und in der allgemeinen Öffentlichkeit immer lauter wurde. U. a. diese Vor-
6 AB 2010 N 1373.
7 Medienmitteilung des EJPD vom 31. August 2011. S. FLORIAN ZIHLER, Erhöhung der Schwellenwerte von Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR, ST 2011/9, S. 670 ff.
8 Botschaft vom 5. Dezember 2008 zur Volksinitiative «gegen die Abzockerei» und zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht), BBl 2009 299 ff.
9 Medienmitteilung des EJPD vom 5. Dezember 2008. S. OLIVER BLANC/FLORIAN ZIHLER, Die neuen aktienrechtlichen Vergütungsregeln gemäss dem Entwurf vom 5. Dezember 2008, GesKR 2009/1, S. 66 ff.
10 Botschaft vom 5. November 2008 zu einem Massnahmepaket zur Stärkung des schweizerischen Finanzsystems, BBl 2008 8943 ff.