Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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je eine Stellungnahme des Bundesrats vom 17. November 201025 bzw. vom 3. Dezember 201026.

1.1.6.2 Vorlage 1 von 10.443 als neuer indirekter Gegenvorschlag

Der Entwurf gemäss Bericht vom 25. Oktober 2010 (s. Ziff. 1.1.6.1) – die Vorlage 1 von 10.443 – bildete die Grundlage für den neuen indirekten Gegenvorschlag, welcher der Volksinitiative «gegen die Abzockerei» in der Abstimmung vom 3. März 2013 entgegen gestellt wurde. In der Schlussabstimmung vom 16. März 2012 stimmten sowohl der Ständerat27 als auch der Nationalrat28 dem indirekten Gegenvorschlag29 deutlich zu. Dieser sah insbesondere Folgendes vor:

Bei börsenkotierten Unternehmen erlässt der Verwaltungsrat in einem Vergütungsreglement die Grundsätze zu den Vergütungen für die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats. Das Vergütungsreglement muss den Aktionärinnen und Aktionären zur Genehmigung unterbreitet werden. Die Vergütungen an den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den Beirat börsenkotierter Gesellschaften sind jährlich im Vergütungsbericht offenzulegen und von den Aktionärinnen und Aktionären zu genehmigen. Für die Geschäftsleitung kann die GV – im Gegensatz zur Volksinitiative – entscheiden, ob ihre Beschlüsse bindende oder nur konsultative Wirkung haben. Abgangsentschädigungen und Vergütungen, die im Voraus an Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats ausgerichtet werden, sind grundsätzlich untersagt. Die GV kann – im Gegensatz zur Volksinitiative – im Interesse der Gesellschaft Ausnahmen von diesem Verbot beschliessen. Die institutionelle Stimmrechtsvertretung ist auf die unabhängige Stimmrechtsvertretung beschränkt. Die Aktionärinnen und Aktionäre wählen diese und können ihr im Hinblick auf die GV auch elektronisch Vollmachten und Weisungen erteilen. Die gesetzlich vorgesehene Amtsdauer des Verwaltungsrats beträgt ein Jahr; sie kann – im Gegensatz zur Volksinitiative – in den Statuten bis auf drei Jahre verlängert werden. Auf die Einführung einer neuen Strafbestimmung wird verzichtet, da das geltende Strafrecht ausreicht. Die Stimmrechtspflicht der Pensionskassen ist liberaler als bei der Volksinitiative: Die Pensionskassen üben ihre Stimmrechte «wenn möglich» aus.

Im Gegensatz zur Volksinitiative sah der indirekte Gegenvorschlag aber präzisierte Bestimmungen zur Sorgfaltspflicht des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung im Bereich der Vergütungen vor. Zudem wurde im indirekten Gegenvorschlag die Klage auf Rückerstattung ungerechtfertigter Vergütungen erleichtert.

25 Stellungnahme des Bundesrates vom 17. November 2010 zum Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 25. Oktober 2010, BBl 2010 8323 ff.

26 Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Dezember 2010 zum Zusatzbericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 22. November 2010, BBl 2011 243 ff.

27 AB 2012 S 269 f.

28 AB 2012 N 553 f.

29 Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung vom 16. März 2012 (http://www.parlament.ch/sites/doc/CuriaFolgeseite/2010/20100443/Schlussabstimmungs text%201%20NS%20D.pdf). Der neue indirekte Gegenvorschlag wurde an keinem weiteren Ort publiziert.