Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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1.1.6.3 Vorlage 2 von 10.443 und zweiter direkter Gegenentwurf
Der Entwurf gemäss Zusatzbericht vom 22. November 2010 entsprach vollständig dem Entwurf gemäss Bericht vom 25. Oktober 2010. Zusätzlich sah er aber – in sinngemässer Umsetzung des Tantieme-Modells der ständerätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben (s. Ziff. 1.1.6.1) – gesellschafts- und steuerrechtliche Bestimmungen zu den sehr hohen Vergütungen vor (oftmals fälschlicherweise als Boni-Steuer bezeichnet).30 Diese Vorlage 2 von 10.443 scheiterte jedoch, da der Nationalrat zweimal beschloss, nicht auf die Vorlage einzutreten.31
In der Rechtskommission des Nationalrats wurden die steuerrechtlichen Bestimmungen zu den sehr hohen Vergütungen später in Form eines neuen direkten Gegenentwurfs nochmals aufgegriffen:32 Jener Anteil der Vergütung an ein Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Beirats oder an einen Arbeitnehmer, der pro Empfänger oder ihr nahestehenden Personen drei Millionen Franken pro Geschäftsjahr übersteigt, hätte als sehr hohe Vergütung gegolten und wäre steuerrechtlich kein geschäftsmässig begründeter Aufwand gewesen. Jedoch scheiterte auch dieser direkte Gegenentwurf im Nationalrat in der Schlussabstimmung vom 15. Juni 2012.33 Dies hatte zur Folge, dass das Parlament nach mehrjähriger Detailberatung keine Stimmempfehlung zur Volksinitiative «gegen die Abzockerei» beschliessen konnte.34
1.1.7 Annahme der Volksinitiative «gegen die Abzockerei»
Der Befreiungsschlag mit dem neuen indirekten Gegenvorschlag gelang nur im Parlament. Bereits am 3. März 2013 wurde der indirekte Gegenvorschlag zu Rechtsgeschichte: 68 Prozent der Stimmenden und alle Kantone stimmten für die Volksinitiative «gegen die Abzockerei».35 Dies bedeutete das zweibeste Ergebnis, welches eine Volksinitiative je erzielte. Nur die Volksinitiative für einen arbeitsfreien 1. August erreichte ein noch besseres Ergebnis.
Durch die Annahme der Volksinitiative wurde Artikel 95 der Bundesverfassung36 zur privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit um einen materiell-rechtlichen Absatz 3 erweitert:
3 Zum Schutz der Volkswirtschaft, des Privateigentums und der Aktionärinnen und Aktionäre sowie im Sinne einer nachhaltigen Unternehmensführung regelt das Gesetz die im In- oder Ausland kotierten Schweizer Aktiengesellschaften nach folgenden Grundsätzen:
30 S. in der Gesetzesfahne Entwurf 2 Herbstsession 2011 Beschluss Ständerat (http://www.parlament.ch/sites/doc/CuriaFolgeseite/2010/20100443/S2-33%20D.pdf) v. a. die Bestimmungen Art. 731n E OR (Aktienrecht) bzw. Art. 59 Abs. 3 E DBG und Art. 25 Abs. 1ter E StHG (Steuerrecht).
31 AB 2011 N 1949.
32 Medienmitteilung der RK-N vom 2. Februar 2012.
33 AB 2012 N 1234 ff.
34 AB 2012 S 637.
35 S. http://www.admin.ch/ch/d/pore/vi/vis348.html.
36 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101).