Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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2.1.9 Kapitalband

Art. 653s Ermächtigung

Der Vorentwurf sieht die Einführung des Kapitalbands vor. Es handelt sich dabei um ein neues Rechtsinstitut, das dazu dient, die Verfahren zur Erhöhung und Herabsetzung des Aktienkapitals flexibler zu gestalten (s. Ziff. 1.3.1.4). Das Kapitalband ersetzt die genehmigte Kapitalerhöhung (Art. 651 ff. OR).

Nur Gesellschaften, die ihre Jahresrechnung eingeschränkt oder ordentlich prüfen lassen, dürfen gemäss Absatz 1 das Kapitalband beschliessen und anwenden (s. Art. 727a).

Die GV kann neu den Verwaltungsrat ermächtigen, innerhalb zweier Sperrziffern das Aktienkapital herauf- und herabzusetzen. Der Beschluss erfordert – wie bisher bei der genehmigten Kapitalerhöhung – ein qualifiziertes Mehr (s. Art. 704 Abs. 1 Ziff. 5) und ist nach Absatz 5 öffentlich zu beurkunden. Die GV legt in ihrem Beschluss das Maximalkapital fest. Bis zu dieser Sperrziffer darf der Verwaltungsrat das Aktienkapital erhöhen. Nach unten begrenzt das Basiskapital das Ermessen des Verwaltungsrats. Unter diese Sperrziffer darf das Aktienkapital nicht herabgesetzt werden. Der Dritte Parameter ist das im Handelsregister eingetragene Aktienkapital. Das Maximalkapital darf gemäss Absatz 2 höchstens 50 Prozent über dem bisher im Handelsregister eingetragenen Aktienkapital liegen und das Basiskapital darf nicht weniger als die Hälfte des eingetragenen Kapitals betragen. Dabei ist stets das gesetzliche Mindestkapital zu beachten (s. Art. 621 OR).

Innerhalb des Maximal- und des Basiskapitals kann der Verwaltungsrat das ausgegebene Aktienkapital erhöhen und herabsetzen. Die Dauer der Ermächtigung beträgt nach Absatz 1 maximal fünf Jahre. Der Entwurf 2007 sah aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse eine Frist von drei Jahren vor.267 Der Ständerat hatte sich jedoch für eine Frist von fünf Jahren ausgesprochen.268 Der Vorentwurf folgt dem Beschluss des Ständerats.

Die Frist beginnt gemäss Absatz 7 mit der Beschlussfassung durch die GV zu laufen. Nach Ablauf der Frist streicht der Verwaltungsrat die Bestimmungen über das Kapitalband aus den Statuten, sofern die GV die Ermächtigung des Verwaltungsrats nicht verlängert (Art. 653t Abs. 2). Der Beschluss des Verwaltungsrates ist öffentlich zu beurkunden.

Die GV ist frei, den Ermessensspielraum des Verwaltungsrats einzugrenzen. Sie darf nach Absatz 3 Auflagen oder Bedingungen vorsehen (s. Art. 653t Abs. 1 Ziff. 3). So kann sie insbesondere bestimmen, dass der Verwaltungsrat das Aktienkapital nur erhöhen oder nur herabsetzen darf. Wenn der Verwaltungsrat das Aktienkapital nur erhöhen kann, entspricht das Kapitalband praktisch der heutigen genehmigten Kapitalerhöhung. Diese wird daher überflüssig und kann aufgehoben werden. Räumt die GV dem Verwaltungsrat demgegenüber lediglich die Möglichkeit ein, das Aktienkapital herabzusetzen, so kann im Ergebnis eine nach dem geltenden Recht nicht zulässige genehmigte Kapitalherabsetzung realisiert werden.

267 Botschaft vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht und Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft, im GmbH-Recht, Genossenschafts-, Handelsregister- sowie Firmenrecht), BBl 2008 1652 f.

268 AB 2009 S 646