Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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sechs Monate ist.260 Die gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt der Zwischenbilanz sind neu einheitlich in Artikel 960f geregelt (für weitere Details s. die entsprechenden Ausführungen). Die Norm entspricht inhaltlich derjenigen des Artikels 11 FusG. Der Schutzgedanke, welcher der Pflicht zum Einholen einer Zwischenbilanz zugrunde liegt, ist bei der Kapitalherabsetzung derselbe wie bei der Umstrukturierung von Unternehmen. Es ist daher sachlich angezeigt, die entsprechenden fusionsrechtlichen Bestimmungen zu übernehmen.
Art. 653m Prüfungsbestätigung
Artikel 653m regelt die Prüfungsbestätigung einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten. Diese oder dieser muss gemäss Absatz 1 bestätigen, dass mit der Herabsetzung des Aktienkapitals weder die Erfüllung der Forderungen der Gläubiger gefährdet wird noch eine begründete Besorgnis besteht, dass die Gesellschaft in den nächsten zwölf Monaten zahlungsunfähig wird. Die Prüfung erfasst neu explizit auch die Folgen der Kapitalherabsetzung auf die Liquidität der Gesellschaft. Dies entspricht dem stärken Fokus des Vorentwurfs auf die Liquidität der Gesellschaft (s. Art. 671 Absatz 3 und Art. 725). In der Praxis geschieht eine vergleichbare Prüfung bereits heute.261
Die Bestätigung muss gemäss Absatz 2 zwingend auf das Ergebnis der Aufforderung an die Gläubigerinnen und Gläubiger Bezug nehmen (s. Art. 653k). Dadurch wird die Aussagekraft der Bestätigung gegenüber dem geltenden Recht verbessert.
Bei Gesellschaften, die über keine Revisionsstelle verfügen, und in Fällen, in denen es sich bei der beauftragten zugelassenen Revisionsexpertin oder beim beauftragten zugelassenen Revisionsexperten nicht um die Revisionsstelle der Gesellschaft handelt, hat die beauftragte Person zu beurteilen, inwieweit sie die ihr vorgelegte Bilanz für die Abgabe der erforderlichen Prüfungsbestätigung prüfen muss.
Liegt die Prüfungsbestätigung bereits zum Zeitpunkt der Durchführung der GV vor, so informiert der Verwaltungsrat gemäss Absatz 3 die Aktionärinnen und Aktionäre vor der Beschlussfassung über das Ergebnis. Die zugelassene Revisionsexpertin oder der zugelassene Revisionsexperte muss diesfalls bei der GV anwesend sein. Wie bei der Verabschiedung der Jahresrechnung (Art. 731 Abs. 2 OR262) kann die GV aber auf die Anwesenheit verzichten.
Art. 653n, 653o Beschluss der GV; Anpassung der Statuten
Artikel 653n regelt den Inhalt und die Form des Kapitalherabsetzungsbeschlusses der GV.
Artikel 653o legt die Pflichten des Verwaltungsrats bei der Durchführung der von der GV beschlossenen Kapitalherabsetzung fest (Änderung der Statuten; Feststellungen; Eintragung in das Handelsregister).
260 S. PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Auflage, Zürich 2009, § 2 N 356; s. auch KARL REBSAMEN, Das Handelsregister, 2. Auflage, Zürich 1999, N 585; PETER FORSTMOSER/ARTHUR MEIER-HAYOZ/PETER NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 53 N 95.
261 S. PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Auflage, Zürich 2009, § 2 N 357 f.
262 SR 220