Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 92Fedlex · Erläuternder Bericht

Im Gegensatz zum Entwurf 2007270 verlangt der Vorentwurf nicht mehr, dass infolge einer Kapitalherabsetzung innerhalb des Kapitalbandes nach Abschluss des Geschäftsjahres die Prüfbestätigung einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten eingeholt werden muss. Auch auf die Einreichung dieser Prüfbestätigung beim Handelsregisteramt wird verzichtet. Hingegen sieht der Vorentwurf vor, dass Gesellschaften, die ein Kapitalband beschliessen und anwenden, zwingend eingeschränkt oder ordentlich revisionspflichtig sind (s. Art. 653s und 727a Abs. 2). Sie können also nicht mehr auf die eingeschränkte Prüfung der Jahresrechnung (Opting-out) verzichten. Dadurch wird ein effektiver und effizienter Gläubigerschutz gewährleistet. Oftmals werden zudem keinerlei zusätzliche Kosten verursacht, da die Gesellschaft ihre Jahresrechnung bereits zumindest eingeschränkt prüfen lässt. Durch die Prüfung der Jahresrechnung wird in einem sinnvollen Rahmen von unabhängiger Seite kontrolliert, ob die Gesellschaft nicht überschuldet ist bzw. ob die Forderungen der Gläubiger weiterhin voll gedeckt sind. Dies ist ein ausgewogener Kompromiss zwischen der Flexibilität des Kapitalbandes und den Bedürfnissen des Gläubigerschutzes.

Gemäss Artikel 653x muss der Anhang zur Jahresrechnung Angaben zu sämtlichen Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen des Verwaltungsrats aufgrund des Kapitalbandes enthalten.

2.1.10 Partizipationsscheine

Art. 656a Abs. 1 und 4 Partizipationsscheine; Begriff

Da gemäss Artikel 621 Absatz 2 neu auch ein Aktienkapital in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen ausländischen Währung zulässig ist, wird Absatz 1 dahingehend präzisiert, dass das Partizipationskapital (PS-Kapital) zwingend dieselbe Währung aufzuweisen hat wie das Aktienkapital. Damit soll verhindert werden, dass die verschiedenen Teile des Eigenkapitals unterschiedliche Währungen aufweisen. Insbesondere bei der Berechnung der zulässigen Höhe des PS-Kapitals (s. Art. 656b Abs. 1) und da das PS-Kapital in gewissen Fällen dem Aktienkapital zuzurechnen ist (s. Art. 656b Abs. 3), würden sich andernfalls Schwierigkeiten ergeben.

Im Gegensatz zum Aktienkapital haben die Gesellschaften lediglich das Recht, nicht aber die Pflicht, ein PS-Kapital zu schaffen. Dieses muss nicht bereits bei der Gründung vorhanden sein, sondern kann nach Absatz 4 auch nachträglich geschaffen werden, was dem heute geltenden Grundsatz entspricht (Art. 656b Abs. 5 OR). Wie sich bereits aus der allgemeinen Verweisnorm von Artikel 656a Absatz 2 OR ergibt, kann die nachträgliche Schaffung von PS-Kapital nicht nur mittels ordentlicher Kapitalerhöhung, sondern auch durch Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital oder im Rahmen eines Kapitalbands geschaffen werden kann.

Zur Umwandlung von Partizipationsscheine in Aktien siehe Artikel 704 Absatz 1 Ziffer 6 (qualifizierter GV-Beschluss) und zur Umwandlung von Aktien in Partizipationsscheine siehe Artikel 704a (qualifizierter GV-Beschluss und Zustimmung sämtlicher betroffener Aktionäre).

270 Art. 653x E 2007 (BBl 2008 1589, 1655 f. und 1765).