Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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Anwendung. So hat zum Beispiel der Kapitalerhöhungsbeschluss des Verwaltungsrats Angaben zur Art der Einlagen (z. B. Sacheinlage, Liberierung mit Eigenkapital) zu machen, wenn die GV sich den Entscheid über die Form der Liberierung nicht selber vorbehalten hat.

Während der Gültigkeitsdauer des Kapitalbands kann die GV beschliessen, das ausgegebene Aktienkapital zu ändern. Mit dem Erhöhungs- oder Herabsetzungsbeschluss fällt jedoch der Beschluss über das Kapitalband aus Gründen der Rechtssicherheit zwingend dahin. Die Statuten sind gemäss Artikel 653v entsprechend anzupassen. Es steht der GV aber frei, nach dem Beschluss über eine ordentliche Erhöhung oder Herabsetzung des Kapitals erneut ein Kapitalband vorzusehen.

Art. 653w Gläubigerschutz

Beim Kapitalband wird der Gläubigerschutz vorverschoben: Die Aufforderung an die Gläubigerinnen und Gläubiger erfolgt gemäss Absatz 1 bereits vor dem Beschluss der GV über die Schaffung des Kapitalbands. Das Gleiche gilt auch für die Erstellung einer Prüfungsbestätigung durch eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen zugelassen Revisionsexperten. Die Bestätigung beschränkt sich hier darauf festzustellen, ob das Fremdkapital nach der Herabsetzung auf das Basiskapital noch gedeckt ist. Etwelche Aussagen in Bezug auf allfällige spätere Kapitalherabsetzungen innerhalb des Kapitalbands sind ausgeschlossen. Aufgrund der Eintragung des Kapitalbands ins Handelsregister können Gläubigerinnen und Gläubiger aber erkennen, dass das Aktienkapital bis auf das offengelegte Basiskapital herabgesetzt werden könnte.

Sowohl die Aufforderung an die Gläubigerinnen und Gläubiger als auch die Einholung einer Prüfungsbestätigung sind nicht erforderlich, wenn das Kapitalband bereits anlässlich der Gründung der Gesellschaft eingeführt oder wenn das Basiskapital nicht tiefer festgesetzt wird als das im Handelsregister eingetragene Aktienkapital.

Aus Absatz 2 lässt sich entnehmen, dass anlässlich der einzelnen Beschlüsse des Verwaltungsrates über eine Kapitalherabsetzung keine Aufforderung an die Gläubiger mehr erfolgen muss.

Voraussetzung für jede Kapitalherabsetzung im Rahmen eines Kapitalbands ist aber nach Absatz 3, dass die Forderungen der Gläubiger durch die Herabsetzung nicht gefährdet werden. Der Verwaltungsrat trägt dafür die Verantwortung und haftet gemäss den aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsregeln (Art. 754 OR). Um das Risiko zu beschränken, kann er je nach den Umständen freiwillig eine Aufforderung an die Gläubigerinnen und Gläubiger durchführen und eine Prüfungsbestätigung einholen.

Ein entscheidendes Wesensmerkmal des Kapitalbands liegt darin, dass das im Handelsregister eingetragene Basiskapital im Kapitalband dieselbe Funktion als Sperrziffer einnimmt wie das im Handelsregister eingetragene Aktienkapital im geltenden Recht. Für die Gläubigerinnen und Gläubiger ist also primär das Basiskapital von Bedeutung. Dieses kann aber nur mittels eines ordentlichen Kapitalherabsetzungsverfahrens gesenkt werden. Der Gläubigerschutz erscheint somit sachgerecht (s. zudem Art. 653x und Art. 727a).

Art. 653x Angaben im Anhang

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