Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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Art. 653q Vernichtung von Aktien

Wird das Kapital zum Zwecke der Sanierung auf null herabgesetzt und anschliessend wieder erhöht, so müssen die bisherigen Aktien nach Artikel 653q vernichtet werden. Den Aktionärinnen und Aktionären steht im Gegenzug zur Vernichtung der Aktien ein unentziehbares Bezugsrecht zu. Bereits Artikel 732a OR264 sieht eine gleichlautende Regelung vor. Eine Sanierung ist gegeben, wenn zumindest eine Unterbilanz vorliegt (s. zum Begriff der Unterbilanz Art. 653r).

Art. 653r Kapitalherabsetzung im Falle einer Unterbilanz

Das geltende Recht lässt Erleichterungen im Herabsetzungsverfahren dann zu, wenn dieses der Beseitigung einer offen ausgewiesenen Unterbilanz dient (Art. 735 OR).265 Dieser Spezialfall der Kapitalherabsetzung, der auch als deklarative oder nominelle Kapitalherabsetzung bezeichnet wird, wird neu in Artikel 653r geregelt. Die Norm stimmt inhaltlich mit der bisherigen Regelung überein, wird aber klarer und präziser formuliert. So wird neu etwa der Inhalt des entsprechenden Revisionsberichts − der sich bisher aus Artikel 735 OR ergab − explizit festgehalten. Die zugelassene Revisionsexpertin oder der zugelassene Revisionsexperte hat gemäss Absatz 1 zu prüfen, ob der Herabsetzungsbetrag den Betrag der durch Verluste entstandenen Unterbilanz nicht übersteigt. Dabei wird die zugelassene Revisionsexpertin oder der zugelassene Revisionsexperte immer auch prüfen, ob tatsächlich eine Unterbilanz vorliegt (echte Unterbilanz). Insoweit der Bilanzverlust noch mit vorhandenen offenen Kapital- und Gewinnreserven verrechnet werden kann (s. Art. 674), ist die Unterbilanz nicht echt und eine Kapitalherabsetzung gemäss Artikel 653r somit nicht möglich. Immerhin darf die Strenge nicht so weit gehen, dass sogar das Vorhandensein stiller Reserven genügen würde, die Echtheit der Unterbilanz abzulehnen. Es geht um eine Bereinigung der den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung genügenden Bilanz, nicht um eine Gesamtabrechnung über die Verkehrswerte der vorhandenen Wirtschaftsgüter. Stille Reserven sind nur insoweit aufzulösen, als sie willentlich zur Kürzung des ausgewiesenen Periodenerfolgs gebildet worden und noch vorhanden sind, d. h. durch gewollt übersetzte Abschreibungen und Rückstellungen. Der Grundsatz des ordnungsmässig ausgewiesenen Periodenerfolgs muss beachtet werden.266

Im Falle der Kapitalherabsetzung zur Beseitigung einer echten Unterbilanz finden die Bestimmungen der ordentlichen Kapitalherabsetzung zum Gläubigerschutz (s. Art. 653k) und zu den Feststellungen des Verwaltungsrates (s. Art. 653o) keine Anwendung.

Gemäss Absatz 2 beschliesst die GV gestützt auf den Revisionsbericht über die deklarative Kapitalherabsetzung. Nebst den Angaben welche für eine ordentlichen Kapitalherabsetzung notwendig sind (s. Art. 653n), enthält der GV-Beschluss die Feststellung über das Ergebnis des Prüfungsberichts sowie die Anpassung der Statuten.

264 SR 220

265 S. Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Band 3, Zürich 2009, S. 61.

266 S. PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Auflage, Zürich 2009, § 2 N 400. A. M. MANFRED KÜNG, Art. 735 N 6, in: Honsell, Heinrich/Vogt, Nedim Peter/Watter, Rolf (Hrsg.), Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012.