Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 87Fedlex · Erläuternder Bericht
Für die Anmeldung der vorzunehmenden Statutenänderung gilt nach Artikel 653o Absatz 3 eine Frist von dreissig Tagen.
Artikel 653o Absatz 4 hält fest, dass das Handelsregisteramt die Kapitalherabsetzung nur im Handelsregister eintragen darf, sofern eine rechtsgenügende Prüfungsbestätigung vorliegt: Das Handelsregisteramt muss die Eintragung zum Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger verweigern, wenn die Prüfungsbestätigung einen Vorbehalt oder eine Einschränkung des Prüfungsergebnisses enthält.
Die durch die Herabsetzung des Aktienkapitals frei werdenden Mittel dürfen den Aktionärinnen und Aktionären nach 653o Absatz 5 erst nach der Eintragung ins Handelsregister ausgerichtet werden.
2.1.8 Sonderformen der Kapitalherabsetzung
Art. 653p Gleichzeitige Herabsetzung und Erhöhung des
Aktienkapitals; Grundsatz
Bereits das geltende Recht kennt die Harmonika (Kapitalschnitt), bei der das Kapital herabgesetzt und unmittelbar danach mindestens im gleichen Umfang wieder erhöht wird, ohne dass der Liberierungsbetrag sich ändert. Die Harmonika wird allerdings vom Gesetz nicht systematisch geregelt. Der geltende Artikel 732 Absatz 1 OR erwähnt sie als Variante zur deklarativen Kapitalherabsetzung; Absatz 5 lässt im Rahmen der Harmonika die Herabsetzung unter das Mindestkapital von 100'000 Franken während einer «logischen Sekunde» zu. Neu wird diese Sonderform der Kapitalherabsetzung in einer eigenen Bestimmung geregelt, die inhaltlich grundsätzlich der bisherigen Praxis entspricht.
Beim Beschluss über die gleichzeitige Kapitalherabsetzung und -erhöhung müssen die Vorschriften zur Kapitalherabsetzung grundsätzlich nicht angewendet werden, sofern die Wiedererhöhung auf mindestens den gleichen Betrag erfolgt. Dem entspricht die neue Regelung von Artikel 653p Absatz 1, wonach die Regeln der Kapitalherabsetzung zum Gläubigerschutz, zur Zwischenbilanz, zur Prüfungsbestätigung und zu den Feststellungen der Verwaltungsrats keine Anwendung finden. Ein genereller Ausschluss der Bestimmungen zur ordentlichen Kapitalherabsetzung, wie er noch im Entwurf 2007 vorgesehen war,263 ist hingegen nicht präzise genug, da die Grundsätze (s. Art. 653j) und die Vorschriften über den Beschluss der GV (s. Art. 653n) in der bisherigen Praxis auch auf die Harmonika angewendet wurden.
Gemäss Absatz 2 sind die Bestimmungen der ordentlichen Kapitalerhöhung (s. Art. 650 ff.) entsprechend zu berücksichtigen.
Absatz 3 enthält sodann eine Spezialvorschrift zur Änderung der Statuten (keine Statutenänderung, wenn Kapital und Aktienstückelung unverändert bleiben) und Absatz 4 zur Eintragung ins Handelsregister (Anmeldung innerhalb von sechs Monaten).
263 Artikel 653p Absatz 2 E 2007 (BBl 2007 1589, 1762).