Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten
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Breitschmid184 den Schluss zu ziehen, dass mit der audiovisuellen Verfügung in technischer Hinsicht ein überzeugender Beweis geschaffen werden kann und sich diese Form somit anbietet. Heutzutage tragen fast alle ständig ein Gerät auf sich, mit dem Videos aufgezeichnet werden können, während sie dafür in vielen Fällen nichts mehr dabei haben, um von Hand zu schreiben. Für die seltenen Fälle, in denen sich eine Person in Todesgefahr befindet, ohne dass zwei Zeugen und Schreibzeug zur Verfügung stehen, während sie selbst ein Gerät (Smartphone oder anderes) zur Hand hat, mit dem eine Aufnahme möglich wäre, erscheint es angemessen, hier die Möglichkeit zu schaffen, dass die Person ihren letzten Willen gegebenenfalls gültig festhalten kann. Sie könnte die Verfügung vor ihrem Tod mit dem eigenen Gerät aufzeichnen und sie bei ausreichender Netzabdeckung sogar per E-Mail oder auf einem anderen Weg weiterleiten.
Absolute Ungültigkeit oder Anfechtbarkeit
In der Lehre herrscht zudem Uneinigkeit bezüglich der Folgen der Ungültigkeit der mündlichen Verfügung nach Ablauf der 14-tägigen Frist, die in Artikel 508 ZGB vorgesehen ist, wobei sich die Mehrheit für die absolute Ungültigkeit ausspricht, während eine bedeutende Minderheit für die Anfechtbarkeit wegen Formmangels eintritt.185 Die vorliegende Revision sollte dazu genutzt werden, um diese Frage zugunsten der absoluten Ungültigkeit zu entscheiden und den Wortlaut dieses Artikels entsprechend anzupassen. Der Zweck von Artikel 508 ZGB besteht nämlich darin, den Erblasser wieder in die Lage zu versetzen, die bestand, bevor ihn die ausserordentliche Situation dazu zwang, seinen letzten Willen zu erklären, und nicht, eine Verfügung gültig zu erhalten, die Jahre später – beim Tod des Erblassers – durch eine gerichtliche Klage von geschädigten Erben angefochten werden kann, selbst wenn die Anfechtbarkeit die Regel darstellt. Die einzige Möglichkeit, diesen Zweck zu erreichen, besteht darin, das Nottestament nach Ablauf der 14-tägigen Frist für nichtig zu erklären.
Vorschlag
Art. 506: Der Adjektiv «audiovisuell» wird im Randtitel hinzugefügt.
Abs. 1: Ergänzung der audiovisuellen Form. In der französischen Version wird «interceptées» durch «interrompues» ersetzt, was der deutschen und italienischen Fassung (Verkehrssperre, comunicazioni interrotte) besser entspricht186.
Abs. 2: Übernahme des bisherigen Absatzes 3.
Abs. 3: Der ausserordentliche Umstand, der die Verwendung einer der anderen Verfügungsformen verhindert, stimmt mit jenem in Absatz 1 für die mündliche Verfügung überein. Der Erblasser muss in der Aufzeichnung zumindest teilweise selbst erscheinen, damit es möglich ist, ihn visuell zu erkennen.
Art. 507 Abs. 1: Präzisierung, dass der Absatz auf mündliche Testamente Anwendung findet und Übernahme des bisherigen Absatzes 2.
Abs. 2: Übernahme des bisherigen Absatzes 3.
184 Breitschmid, Rz. 43.
185 Dunand, S. 37.
186 Steinauer, Rz. 701.