Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001
1 Kanton9, 3 Parteien10, 3 Organisationen11 und 3 Privatpersonen12 unterstützen die Stossrichtung des Vorentwurfs und befürworten ihn eher oder wünschen, dass er noch weiter geht als vorgeschlagen.
4.2 Allgemeine Ablehnung des Vorentwurfs
1 Kanton13, 1 Partei14 und 2 Organisationen15 lehnen den Vorentwurf ganz ab. Dieser trage zur Schwächung oder Abwertung der Familie bei und es bestehe kein Bedarf, das bewährte geltende Recht zu ändern.
4.3 Forderung nach Überprüfung durch eine Expertenkommission
Gemäss verschiedenen auf das Fachgebiet spezialisierten Organisationen und Einzelpersonen16 ist der Vorentwurf nicht ausgereift und sollte zwingend überarbeitet oder durch eine Expertenkommission mit Fachleuten aus Lehre und Praxis überprüft werden, bevor die Vorlage dem Parlament unterbreitet wird. Die Kritik betrifft hauptsächlich sehr technische und komplexe, aber grundlegende Aspekte des Erbrechts und nicht die politischen Entscheide.
4.4 Forderung nach Aufschub der Revision des Erbrechts
1 Partei17 erachtet es als unerlässlich, die Revision des Erbrechts mit der laufenden Revision des Familienrechts zu koordinieren und eventuell den Abschluss dieser Revision bzw. der Behandlung der betreffenden parlamentarischen Vorstösse abzuwarten, bevor die Revision des Erbrechts angegangen wird.
4.5 Im Vorentwurf nicht behandelte Punkte
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer bedauern, dass zahlreiche Punkte im Vorentwurf zur Revision nicht behandelt worden sind, oder fordern ausdrücklich, dass sie in der laufenden Revision berücksichtigt werden. Die entsprechenden Punkte sind in Kapitel 6 unten aufgeführt.
4.6 Weitere allgemeine Bemerkungen
4.6.1 Geschlechtergerechte Formulierung
Durch die Nennung der männlichen und weiblichen Formen sowie der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft im Bestreben nach politischer Korrektheit wirke der Gesetzestext schwerfällig und weniger leserfreundlich. Es erscheine zweckmässig, in einer separaten Bestimmung festzuhalten, dass «die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt» ist, damit die Aussage für das ganze Erbrecht gilt.18
9 GR.
10 CVP; FDP; glp.
11 FER; JuCH; SGV.
12 Gysin; Lauterbach; Sahin.
13 VS.
14 SVP.
15 Uni BE; SBV.
16 bavaab (S. 5); EKFF (S. 3); NK BS (S. 1); SNV (S. 11); successio (S. 3; 15); Uni BE (S. 21); Uni BS (S. 32); Uni FR (S. 1); Uni ZH (S. 3); WengerPlattner (S. 15); Baddeley (S. 15 ); Schuler (S. 1).
17 FDP (S. 1).
18 SZ (S. 2).