Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001

 Die vorgeschlagene Lockerung ist ein ausgewogener Mittelweg zwischen vollständiger

Liberalisierung, d. h. der Abschaffung der Pflichtteile, und der Rechtstradition in der Schweiz, die auf die Übertragung des Familienvermögens auf die nächste Generation ausgerichtet ist.35

 Aufgrund der Verkleinerung der Pflichtteile besteht ein geringerer Anreiz, für die Nach-

lassregelung komplexe Konstrukte einzurichten, und wird die Zahl der Erbstreitigkeiten abnehmen.36

 Die gesetzlichen Pflichtteile werden in etwa jenen in den Nachbarländern entsprechen.37

 Es wird begrüsst, dass ausschliesslich die Pflichtteile angepasst werden und nicht die

gesetzliche Erbfolge, die weiterhin durchaus angemessen ist.38

 Die unverheirateten Partner müssen im Vergleich mit den verheirateten oder eingetra-

genen Partnern nicht gleich behandelt werden. Jeder ist frei, die geeignete Lebensform zu wählen, mit allen Vor- und Nachteilen, die damit verbunden sind.39

Argumente dagegen

 Die Bedeutung der familiären Bindungen im Erbrecht sollte nicht gemindert werden; es

ist falsch, die Ehe und die traditionelle Familie schwächen zu wollen.40

 Es besteht kein Bedarf, das Pflichtteilsrecht zu revidieren. Die aktuelle verfügbare Quote

genügt, um angemessene individuelle Lösungen zu finden. Wenn nötig kann auch ein Erbvertrag abgeschlossen werden. Die Problematik der Patchworkfamilien wird stark überbewertet.41

 Mit Blick auf die unbestrittenen Vorzüge des Pflichtteilsrechts sollte hier nur sehr zurück-

haltend eingegriffen werden. Die im erläuternden Bericht genannte erleichterte Regelung der Unternehmensnachfolge sowie Begünstigung der faktischen Lebenspartner oder der Stiefkinder kann mit einer gezielten Verkleinerung der Pflichtteile erreicht werden.42

 Die Reduktion der Pflichtteile wird zu mehr Ungerechtigkeit – insbesondere zugunsten

der zweiten Ehegattin oder des zweiten Ehegatten oder der Kinder aus zweiter Ehe –, zu Familienstreitigkeiten und Klagen zur Ungültigerklärung oder Herabsetzung der Verfügungen von Todes wegen führen.43

 Es ist nicht gerechtfertigt, dass die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegat-

te begünstigt werden soll. Mit der Möglichkeit, diesen den gesamten Vorschlag der ehelichen Gemeinschaft zuzuweisen, werden sie nach geltendem Recht gegenüber den Nachkommen bereits genügend bzw. zu sehr begünstigt. Durch die Möglichkeit, die überlebende Ehegattin oder den überlebenden Ehegatten zu begünstigen, werden die nichtgemeinsamen Kinder, deren Erbe zum grossen Teil davon abhängt, in welcher Reihenfolge die Eheleute sterben, stark benachteiligt. Dadurch wird überdies nicht berücksichtigt, dass ein wesentlicher Teil des Vermögens vieler Ehepaare in Vorsorgeguthaben besteht, die in der Regel dem überlebenden Ehegatten zustehen. Die Stellung der Nachkommen sollte folglich vielmehr gestärkt als noch zusätzlich geschwächt werden.44

35 CP (S. 2); economiesuisse (S. 2).

36 Uni NE (S. 3).

37 SG (S. 1).

38 Uni NE (S. 2).

39 SO (S. 1); AK BS (S. 4).

40 SO (S. 1); VS (S. 2); SVP (S. 2); SBV (S. 1); Sahin (S. 5).

41 SVP (S. 2); AK BS (S. 6); SBV (S. 1).

42 Uni BE (S. 7).

43 SO (S. 1); AK BS (S. 4); NK BS (S. 2).

44 AK BS (S. 3).