Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001

Daten. Unter Umständen wäre eine weitergehende Regelung mit besonderen Gesetzesbestimmungen zur Übertragung von Unternehmen angezeigt gewesen.55

 Die Erhöhung der verfügbaren Quote sollte oder könnte auf bestimmte Fälle wie die

Übertragung von Unternehmen oder die Begünstigung von Personen, die die Erblasserin oder den Erblasser gepflegt haben, beschränkt werden. Sie könnte auch mit einer Begründungspflicht oder mit der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung verbunden werden. So könnten Missbräuche bei Erblasserinnen und Erblassern, die nicht mehr über ihre vollen Testierfähigkeiten verfügen, vermieden werden.56

 Die Verkleinerung der Pflichtteile sollte ausschliesslich zugunsten von einzelnen Erben,

faktischen Lebenspartnern, Stiefkindern oder Angehörigen möglich sein. Dies namentlich zur Vermeidung von Missbräuchen und zur erleichterten Regelung der Unternehmensnachfolge.57

 Die Pflichtteile sollten sich je nach Nachlasshöhe unterscheiden.58

 In der Pflichtteilsregelung sollten die güterrechtlichen Stundungsregeln übernommen

werden, gemäss welchen die verpflichteten Ehegatten verlangen können, dass ihnen Fristen eingeräumt werden, wenn ihnen die Zahlung von Geldschulden oder die Erstattung geschuldeter Sachen ernstliche Schwierigkeiten bereitet (Art. 203 Abs. 2, 235 Abs. 2 und 250 Abs. 2 ZGB).59

 Der devolutive Effekt des Erbrechts ist trotz deutlich höherer Lebenserwartung und sozi-

alrechtlicher Absicherung des Alters nicht zu unterschätzen. Jedenfalls bei grösseren Nachlässen sollten Nachkommen durchaus schon beim Tod des erstversterbenden Elternteils einen Teil des Kapitals erhalten.60

 Die pflichtteilsberechtigten Erben sollten gleich nach dem Tod der Erblasserin oder des

Erblassers auf ihren Pflichtteil zugreifen können, damit Erbschleicherinnen und Erbschleicher die Erbteilung nicht verzögern können.61

5.1.2 Verkleinerung der Pflichtteile der Kinder (von 3/4 auf 1/2)

Die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer, die spezifisch zum Vorschlag der Verkleinerung der Pflichtteile der Kinder Stellung genommen haben, unterstützt diesen.

6 Kantone62, 2 Parteien63, 19 Organisationen64 und 7 Privatpersonen65 heissen den Vorschlag gut. 2 Organisationen66 heissen ihn eher gut, während ihm 2 Kantone67, 1 Partei68, 2 Organisationen69 und 1 Privatperson70 ablehnend oder eher ablehnend gegenüberstehen.

Argumente dafür

55 CP (S. 2); DJS (S. 5); FER (S. 2).

56 SAGW (S. 1).

57 SBLV (S. 2); SBV (S. 1).

58 Uni ZH (S. 2).

59 successio (S. 5).

60 Uni ZH (S. 2).

61 SVE (S. 5).

62 BL (S. 1); GE (S. 1); JU (S. 1); NE (S. 1); SG (S. 1); SH (S. 1).

63 FDP (S. 2); glp (S. 2).

64 DJS (S. 4); EFS (S. 1); FZ ZH (S. 1); JuCH (S. 3); KMU-Forum (S. 1); MyHappyEnd (S. 2); Network (S. 1); NK BS (S. 2); Pro Familia (S. 2); Relève PME (S. 1); SBLV (S. 2); SGB (S. 1); SKG (S. 2); SNV (S. 2); SSR (S. 2); Uni FR (S. 1); Unil (S. 2); Uni NE (S. 2); VPAG (S. 2).

65 Achermann (S. 2); Guinand (S. 1); Guth (S. 1); Gysin (S. 2); Lauterbach (S. 2); Marberger (S. 2); Unternährer (S. 2).

66 CP (S. 2); Uni GE (S. 3).

67 SO (S. 1); VD (S. 1).

68 SVP (S. 2).

69 AK BS (S. 2); SBV (S. 1).

70 Sahin (S. 3).