Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001
Es überzeugt ferner nicht, dass die Stiefkinder begünstigt werden können sollen. Denn
diese erhalten bereits das Erbe ihres Elternteils und könnten so doppelt begünstigt sein.45
Der Vorschlag wird das Problem der Konkubinatspaare bzw. der nicht adoptierten Pfle-
gekinder nicht lösen.46
Wenn die faktischen Lebenspartner oder deren Kinder begünstigt werden sollen, sollte
dies über tiefere kantonale Erbschaftssteuern erfolgen und nicht durch die Benachteiligung der blutsverwandten Kinder.47
Die faktische Lebenspartnerin bzw. der faktische Lebenspartner und die Stiefkinder, de-
nen die verfügbare Quote zugewiesen wird, würden steuerlich stark belastet.48
Es ist nicht angemessen, die Pflichtteile zu verkleinern und so in tausenden Erbfällen
jährlich Ungleichbehandlungen und familiäre Streitigkeiten zu fördern, nur um die Übertragung von ein paar Familienunternehmen zu erleichtern. Es liegen weder eine Studie noch eine Statistik vor, die einen entsprechenden Bedarf untermauern.49
Die Pflichtteile schützen vor Verfügungen von Todes wegen, die gegen Ende des Le-
bens mit bisweilen geminderten geistigen Fähigkeiten errichtet werden, sowie vor Erbschleicherei. Mit der Verkleinerung der Pflichtteile steigt die Missbrauchsgefahr.50
Gemäss dem Vorentwurf ist nicht vorgesehen, die Pflichtteile so flexibel zu gestalten,
dass ein Teil des Pflichtteils der Nachkommen direkt den Enkeln zugewiesen werden kann oder dass der Pflichtteil der Nachkommen zu ungleichen Teilen verteilt werden kann.51
Durch die reduzierten Pflichtteile kann das Vermögen Dritten vererbt werden anstatt Er-
ben, die finanziell von der öffentlichen Hand abhängig sind. Dies wird sich entsprechend negativ auf die Finanzen der Gemeinwesen auswirken.52
Die geplante Revision sollte noch weiter gehen und die Situation der nicht mit der er-
blassenden Person verheirateten Partner noch stärker an jene der überlebenden Ehegatten angleichen.53
Offene Fragen
Auf die Pflichtteile sollte ganz verzichtet werden. Dies würde zahlreiche Probleme, die
mit deren Einhaltung einhergehen, beseitigen. Im Gegenzug könnte der Anwendungsbereich des Unterhaltsvermächtnisses auf überlebende Ehegatten und eingetragene Partner sowie Nachkommen ausgeweitet werden. Das flexiblere Unterhaltsvermächtnis träte damit an die Stelle des unflexiblen Pflichtteilsrechts und nähme eine Funktion wie die sogenannte «family provision» im angloamerikanischen Recht wahr.54
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Zersplitterung von Unternehmen
allein durch die angestrebte Änderung vermeiden lässt. Dies insbesondere, wenn das Unternehmen den wesentlichen Teil des erblasserischen Vermögens ausmacht. Der erläuternde Bericht geht zu wenig ins Detail und enthält diesbezüglich keine statistischen
45 AK BS (S. 4).
46 FDP (S. 2).
47 SVP (S. 3).
48 Baddeley (S. 13).
49 AK BS (S. 5); Uni BE (S. 7).
50 AK BS (S. 6); SAGW (S. 1); SBLV (S. 2); SBV (S. 1).
51 Pro Familia (S. 2); Baddeley (S. 5).
52 AK BS (S. 7).
53 GR (S. 1).
54 glp (S. 2).