Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001

6.28 Aufhebung des Grundsatzes der Einstimmigkeit bei Entscheiden der Erbengemeinschaft

Damit es nicht zu ausweglosen Situationen kommt, sollten die Entscheide mit Zweidrittelmehrheit getroffen werden können.671

6.29 Legitimation der Willensvollstreckerin oder des Willensvollstreckers zur Erbschafts- und zur Teilungsklage

Die Legitimation der Willensvollstreckerin oder des Willensvollstreckers zur Erbschaftsklage (Art. 598 ZGB) und zur Teilungsklage (Art. 604 ZGB), ein sehr praxisrelevantes Thema, würde von der Lehre sehr begrüsst.672

6.30 Abgrenzung zwischen Erbschafts- und Sonderklage

Mit einer Erbschaftsklage können Erben, die ein besseres Recht auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen zu haben glauben als die Besitzerin oder der Besitzer, ihr Recht geltend machen (Art. 598 ZGB). Die Wahl zwischen einer solchen Klage und anderen Sonderklagen, mit denen die Erben ihre Rechte geltend machen können, ist in der Praxis und dogmatisch schwer zu treffen. Die Unterscheidung hat insbesondere im internationalen Privatrecht bedeutende Folgen, da für die Ansprüche der Erben und am Nachlass (die nach Art. 1 Ziff. 2 des Lugano-Übereinkommens673 von dessen Anwendungsbereich ausgeschlossen sind) das IPRG674 gilt und das Lugano-Übereinkommen nur dann zur Anwendung kommt, wenn der vermögensrechtliche Anspruch einer Erbin oder eines Erben gegenüber einer dritten Person nicht erbrechtlich begründet ist, aber die Erbenstellung vorfrageweise abgeklärt werden muss. Das Verhältnis zwischen diesen Rechtsbehelfen sollte geklärt werden.675

6.31 Bestellung einer Erbenvertretung mit beschränkten Vertretungsbefugnissen durch die zuständige Behörde

Herrscht zwischen den Erben keine Einstimmigkeit und ist die Erbengemeinschaft deshalb handlungsunfähig, so kann die zuständige Behörde auf Begehren einer Miterbin oder eines Miterben für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen (Art. 602 Abs. 3 ZGB). In vielen Fällen würde es genügen und wäre es hilfreich, wenn nur für eine ganz konkrete Verwaltungsmassnahme eine Vertretung bestellt werden kann. Artikel 602 Absatz 3 ZGB sollte entsprechend angepasst werden.676

6.32 Rechtsbegehren und Frist bei der Erbteilungsklage

Aufgrund der Unsicherheit der Praxis in Bezug auf die möglichen Rechtsbegehren in einem Erbteilungsprozess (Art. 604 ZGB) wären diesbezüglich gesetzliche Regelungen oder Leitli-

671 Solenthaler (S. 1).

672 Uni BS (S. 28).

673 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, SR 0.275.12.

674 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht, SR 291.

675 Uni BS (S. 29–30).

676 ZH (S. 8–9).