Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/37: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 8 Seiten

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2 Zu den einzelnen Bestimmungen Pflicht zur Förderung des Schweizer Films (Art. 6 Abs. 1 Bst. b)

Der Entwurf sieht vor, dass die kleineren meldepflichtigen Veranstalter entlastet werden, indem sie der Filmförderungspflicht erst ab einem Betriebsaufwand von 1 Million Franken unterliegen. Bisher lag dieser Wert bei 200 000 Franken.

Cinésuisse, Swissfilm und SSM lehnen die Änderung ab, weil sie eine Schwächung des Schweizer Films befürchten. Der Kanton SG geht davon aus, dass der Wegfall der Förderbeiträge kompensiert werden muss. Für Cinésuisse ist es ein falsches Signal, die Betriebe mit kleinem Budget gleich ganz von der Pflicht zu befreien, in Schweizer Filme zu investieren. Swissfilm erachtet es als zumutbar,

dass auch kleinere, weniger umsatzstarke Programmveranstalter einen gewissen Teil ihres Budgets in die (Ko-)Produktion von Schweizer Filmen investieren.

Behindertengerechte Aufbereitung durch andere Fernsehveranstalter (Art. 8 Abs. 2)

Die Veranstalter mit einem jährlichen Betriebsaufwand unter 1 Million Franken sollen von der Pflicht zur behindertengerechten Aufbereitung befreit werden. Bisher lag dieser Wert bei 200 000 Franken.

SGB-FSS setzt sich grundsätzlich für eine durchgehende Untertitelung aller audiovisuellen Medien ein, akzeptiert jedoch die vorgeschlagene Erleichterung. Auch die Initiantinnen Fernsehuntertitelung wünschen, dass die Anliegen der Menschen mit Hörbehinderung zu berücksichtigen sind. SGKM sowie die Kantone BL, BS und TI begrüssen die Anhebung des Schwellenwerts. Der Kanton SG hingegen bezweifelt, dass sich die Entlastung der Veranstalter rechtfertigt, weil diese zu Lasten einzelner Bevölkerungsteile gehe.

Werbung und Sponsoring im übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 23 Bst. c)

Gemäss dem Grundsatz von Art. 23 RTVV darf die SRG im übrigen publizistischen Angebot wie etwa dem Online-Bereich weder Werbung noch Sponsoring betreiben. Der Entwurf sieht vor, für hybride Fernsehdienste (Art. 12 der SRG-Konzession) eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu gestatten.

Die SRG-Werbung im HbbTV-Angebot wird im Grundsatz überwiegend akzeptiert. Der Kanton AG, Médias Suisses und Schweizer Medien verlangen, dass die Werbeangebote auf Text und statische Bilder beschränkt bleiben. Die Kantone OW und UR sowie ASW, IGEM, publisuisse, Schweizer Werbung und die SRG erachten die Beschränkung auf die starren Werbeformen der analogen Teletext-Technologie als kontraproduktiv; auch Video- und Pop-up-Werbung (Rich Media) sollen möglich sein. Die Kantone BL und BS sind einverstanden mit einer Werbeerlaubnis für Hybridangebote der SRG, solange damit nicht regionalspezifische HbbTV-Inhalte finanziert und damit regionale Medien konkurrenziert werden.

Abgelehnt wird die Werbung im HbbTV-Angebot der SRG von der SVP, der Aktion Medienfreiheit,

Swissfilm sowie den Fernmeldedienstanbieterinnen (Quickline, sunrise, Swisscable, Swissstream,

upc). Telesuisse spricht sich dagegen aus, solange der Teletext der SRG nicht eingestellt wird.

Médias Suisses und Schweizer Medien kritisieren, dass mit der vorgeschlagenen Regelung das Online-Werbeverbot umgangen und der Service-public-Auftrag der SRG überdehnt werde. Der Kanton VD und die Aktion Medienfreiheit fordern vorgängig eine Definition des Service public.

Meldepflicht bei Änderungen von Beteiligungen am Veranstalter (Art. 24 Abs. 4)

Der Entwurf sieht vor, den Grenzbetrag für die Meldepflicht von 200 000 Franken auf 1 Million Franken zu erhöhen. Damit wird der Betrag an die Berichterstattungspflicht in Art. 27 RTVV angepasst.

Diese Vereinfachungen für die kleineren Veranstalter werden von einer Mehrheit begrüsst (BL, BS, FR, GE, NW, TI, UR, VD; SVP; economiesuisse, FER). SGKM hingegen spricht sich für eine Beibehaltung des Grenzbetrages aus, weil die Meldepflicht eine Voraussetzung für eine gründliche Analyse der Besitzverhältnisse und der Eigentumskonzentration im Mediensektor darstelle.