Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/37: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 8 Seiten
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Meldepflicht bei namhaften Beteiligungen des Veranstalters an anderen Unternehmen (Art. 25 Abs. 4)
Der Entwurf sieht vor, den Grenzbetrag für die Meldepflicht von 200 000 Franken auf 1 Million Franken zu erhöhen. Damit wird der Betrag an die Berichterstattungspflicht in Art. 27 RTVV angepasst.
Die Vereinfachungen für die kleineren Veranstalter werden von einer Mehrheit begrüsst (BL, BS, FR, GE, NW, TI, UR, VD; SVP; economiesuisse, FER). SGKM hingegen spricht sich für eine Beibehaltung des Grenzbetrages aus, weil die Meldepflicht eine Voraussetzung für eine gründliche Analyse der Besitzverhältnisse und der Eigentumskonzentration im Mediensektor darstelle.
Jahresbericht und Jahresrechnung von Veranstaltern (Art. 27 Abs. 1, Abs. 2 Bst. h, j und k, Abs. 3 Bst. a und e)
Der Entwurf sieht vor, die kleineren Veranstalter von administrativen Arbeiten zu entlasten: Ein Veranstalter ohne Konzession soll nur noch einen Jahresbericht einreichen müssen, wenn sein jährlicher Betriebsaufwand mehr als 1 Million Franken beträgt (Abs. 1). Bisher lag diese Grenze bei 200 000 Franken. Weiter werden die Angaben der konzessionierten Veranstalter für den Jahresbericht leicht modifiziert (Abs. 2) und für die nicht-konzessionierten Veranstalter soll die Berichterstattungspflicht gelockert werden (Abs. 3).
Die Vereinfachungen von Auflagen für die kleinen Veranstalter werden von einer Mehrheit begrüsst (BL, BS, FR, GE, NW, TI, UR, VD; SVP; economiesuisse, FER, SSM). SSM schlägt zusätzlich vor, dass auch Angaben zu den Arbeitsbestimmungen und Anstellungsverhältnissen erfragt werden und die Kantone BL und BS wünschen eine breitere Definition des Begriffs «Programmschaffende» sowie
– unter bestimmten Bedingungen – eine Anrechnung interner Aus- und Weiterbildungen.
SGKM lehnt die Änderung ab, denn mit Blick auf eine künftige Erforschung der privaten Medienlandschaft sei die Existenz von Dokumenten auch von kleineren Sendern zwingend notwendig.
Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste (Art. 46)
Absatz 1 regelt die Verbreitungspflicht der mit dem Programm gekoppelten Dienste für Sinnesbehinderte im Sinne der Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 3 RTVG. In Absatz 2 werden die übrigen gekoppelten Dienste zusammengefasst und gleichzeitig für die technische Entwicklung und das sich wandelnde Nutzungsverhalten des Publikums geöffnet. Dazu zählt namentlich HbbTV (Hybrid
broadcast broadband TV). Schliesslich soll dem Departement die Kompetenz erteilt werden, nicht nur für bestimmte Technologien, sondern neu auch für bestimmte Verbreitungsarten und Anwendungen Ausnahmen von der Verbreitungspflicht vorzusehen, um flexibel auf die technische Entwicklung reagieren zu können (Abs. 3).
Zustimmung findet die Änderung bei den Kantonen AR, BL, SG, SZ, TI, VD sowie beim Centre Patronal, bei publisuisse, der SRG und UNIKOM.
Asut, Quickline, SIL, Sunrise, Swisscable, Swisscom, Swissstream und upc lehnen das Revisionsvorhaben betreffend hybrider Fernsehdienste gesamthaft entschieden ab. Sie argumentieren, HbbTV sei kein gekoppelter Dienst gemäss Art. 2 Bst. i RTVG. Die Umsetzung sei zeit- und kostenintensiv. Die Verbreiter würden zu enormem finanziellen Aufwand gezwungen, um der SRG eine weitere Plattform zu bieten, wo diese ihre Online-Inhalte kommerzialisieren könne; dies sei nicht im Interesse der Kundschaft.
Zahlreiche meldepflichtige Veranstalter (3+, 4+, 5+, Joiz, S1, Star TV, TeleZüri, TV24) und die Aktion Medienfreiheit kritisieren, dass sich die Verbreitungspflicht auf HbbTV-Angebote von konzessionierten Programmen beschränkt. Sie befürchten, ohne Must Carry-Pflicht würden die Privaten von den Möglichkeiten des hybriden Fernsehens ausgeschlossen. Telesuisse wünscht eine Ausdehnung der Verbreitungspflicht auf alle nationalen und sprachregionalen Programme, da die Einführung einer solchen neuen Technologie nur dann gelingen könne, wenn sie bei möglichst allen Programmen stattfinde.