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Vernehmlassung 2014/37: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 7 Seiten
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Radio- und Fernsehverordnung (RTVV)
Änderung vom … (Anhörung)
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. M ärz 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 1 Bst. b
b. Ihr jährlicher Betriebsaufwand beträgt mehr als 1 M illion Franken.
Art. 8 Abs. 2
2Das BAKOM befreit die Fernsehveranstalter von der Pflicht zur behindertengerechten Aufbereitung, wenn ihr jährlicher Betriebsaufwand weniger als 1 M illion Franken beträgt, wenn ihr Programm für die behindertengerechte Aufbereitung nicht geeignet ist oder wenn sie ein Programm mit geringer Sendetätigkeit ausstrahlen.
Art. 23 Bst. c
Im übrigen publizistischen Angebot der SRG, das neben den Radio- und Fernsehprogrammen zur Erfüllung des Programmauftrags notwendig ist und aus den Empfangs gebühren finanziert wird (Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG), sind Werbung und Sponsoring unzulässig, mit folgenden Ausnahmen:
c. Im Teletextdienst und im hybriden Fernsehdienst sind Werbung in Text und Bild und Sponsoring zugelassen. Es gelten sinngemäss die für die Programme der SRG anwendbaren Werbe- und Sponsoringbestimmungen des RTVG und dieser Verordnung.
Art. 24 Abs. 4
4Ausgenommen von der M eldepflicht sind nicht konzessionierte Veranstalter mit einem jährlichen Betriebsaufwand von höchstens 1 M illion Franken.
Art. 25 Abs. 4
4Ausgenommen von der M eldepflicht sind nicht konzessionierte Veranstalter mit einem jährlichen Betriebsaufwand von höchstens 1 M illion Franken.
SR ..........
1 SR 784.401
2014–......